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PROBE-065

Amt Musterland

Zwischenzeugnis

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Keine Herleitung möglich

Die hinterlegten Rechtsgrundlagen dieses Verfahrens gelten nur für einen anderen Rechtskreis; für den Rechtskreis dieses Falls ist keine erfasst. Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie.

Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.

  • Zwischenzeugnis über Führung und LeistungRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Zeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach § 35 Absatz 2 TVöD-AT. Setzt einen triftigen Grund voraus und erstreckt sich — wie das Endzeugnis — auf Führung und Leistung.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Vorläufiges Zeugnis über Art und DauerRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Zeugnis bei bevorstehender Beendigung nach § 35 Absatz 3 TVöD-AT. Es erstreckt sich allein auf Art und Dauer der Tätigkeit.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Vorläufiges Zeugnis auch über Führung und LeistungRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Ein vorläufiges Zeugnis, das sich zusätzlich auf Führung und Leistung erstreckt — § 35 Absatz 3 TVöD-AT trägt das nicht. Wer es braucht, verlangt ein Zwischenzeugnis nach Absatz 2 oder wartet das Endzeugnis nach Absatz 1 ab.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Dienstzeugnis über Art und Dauer der ÄmterRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Auf Antrag zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (§ 61 Absatz 8 Satz 1 LBG M-V).

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Dienstzeugnis auch über Tätigkeit und LeistungenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten muss das Dienstzeugnis darüber Auskunft geben (§ 61 Absatz 8 Satz 2 LBG M-V).

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Welcher Maßstab gilt, hängt vom Rechtskreis ab und steht in der Herleitung: § 35 Absatz 2 TVöD-AT verlangt einen triftigen Grund, § 61 Absatz 8 Satz 1 LBG M-V ein berechtigtes Interesse. Beides betrifft das laufende Verhältnis — das Zeugnis nach dessen Ende steht ohne weitere Voraussetzung zu.

Unterscheidet das vorläufige Zeugnis nach § 35 Absatz 3 TVöD-AT vom Zwischenzeugnis nach Absatz 2. Der Unterschied wirkt auf den Inhalt: Art und Dauer statt Führung und Leistung.

Dieselbe Stufung dreimal im Bestand: § 35 TVöD-AT, § 109 GewO und § 61 Absatz 8 Satz 2 LBG M-V geben Art und Dauer von Gesetzes wegen, Tätigkeit und Leistungen auf Verlangen.

Weitere Angaben (1)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Beteiligung

  1. 1. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Zeugnis unverzüglich ausstellenunverzüglich — das Gesetz nennt keine Frist

    Auslösendes Ereignis: Verlangen der beschäftigten Person

Ablauf des Verfahrens (4)
  1. 1Verlangen eingegangen
  2. 2Anlass prüfen
  3. 3Zeugnis erstellen
  4. 4Zeugnis aushändigen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.