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PROBE-063

Amt Musterland

Beschränkung der Freiheit in der Wahl der Wohnung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Anordnung zur Wohnungswahl treffenBELEG FEHLT

Erfordern es die dienstlichen Gründe, kann angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen (LBG M-V). Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats.

§ 56 Absatz 1 LBG M-V begründet eine Pflicht **ohne** Weisung — sie besteht von Gesetzes wegen und ist der Maßstab, an dem eine Anweisung nach Absatz 2 zu messen ist. Erfordern es die dienstlichen Gründe, kann angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. **Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken** — § 83 Absatz 1 Nummer 18 PersVG M-V. Gemeint ist die Residenzpflicht, nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung; die steht in § 82 Absatz 1 Nummer 12.

Unter diesen Auflagen:

  • Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. — § 56 Abs. 1 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut
  • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 18 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: dienstliche_gruende_erfordern_wohnungsauflage. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (3)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 18 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 56 Abs. 1 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut · auflage

    Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

  • § 56 Abs. 2 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut · tragend

    Erfordern es die dienstlichen Gründe, kann angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Von einer Anordnung absehenBELEG FEHLT

Die Wohnungswahl bleibt frei. **Die allgemeine Pflicht bleibt davon unberührt:** Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

§ 56 Absatz 1 LBG M-V begründet eine Pflicht **ohne** Weisung — sie besteht von Gesetzes wegen und ist der Maßstab, an dem eine Anweisung nach Absatz 2 zu messen ist. Erfordern es die dienstlichen Gründe, kann angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Unter diesen Auflagen:

  • Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. — § 56 Abs. 1 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: dienstliche_gruende_erfordern_wohnungsauflage. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (2)
  • § 56 Abs. 1 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut · auflage

    Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

  • § 56 Abs. 2 LBG M-VFassungsstand 18.03.2026 — Wortlaut · tragend

    Erfordern es die dienstlichen Gründe, kann angewiesen werden, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Angaben erfassen

§ 56 Absatz 2 LBG M-V. Ohne diese Feststellung gibt es keine Anweisung — die Wohnungswahl ist grundrechtlich geschützt.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (3)

§ 56 Absatz 2 LBG M-V nennt zwei Möglichkeiten.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Dienstliche Gründe für die Beschränkung im Einzelnen nach § 56 Abs. 2 LBG M-V darlegen
  2. 2Prüfen, ob die allgemeine Pflicht aus § 56 Abs. 1 LBG M-V bereits genügt
  3. 3Räumliche Grenze und Frist für den Wohnungswechsel bestimmen
  4. 4Beamtin oder Beamten anhören
  5. 5Personalrat unterrichten und Gründe vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Schwerbehindertenvertretung anhören
  8. 8Anordnung schriftlich verfügen und begründen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.