Zum Inhalt springen
← Sachverhalte

PROBE-062

Amt Musterland

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Keine Herleitung möglich

Die hinterlegten Rechtsgrundlagen dieses Verfahrens gelten nur für einen anderen Rechtskreis; für den Rechtskreis dieses Falls ist keine erfasst. Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie.

Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.

  • Weiterbeschäftigung vereinbarenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 PersVG M-V). Sie setzt eine Vereinbarung voraus, die getroffen sein muss, bevor die Altersgrenze das Beschäftigungsverhältnis beendet.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Von einer Weiterbeschäftigung absehenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Es bleibt beim gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. **Das ist kein Eingriff, sondern der Regelfall** -- die Weiterbeschäftigung ist die Abweichung davon.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf. Mehrere Regeln des Beamtenrechts gelten nur für eine Art: § 23 Absatz 4 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, § 26 Absatz 1 BeamtStG und § 35 Absatz 1 LBG M-V für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit. Die Angabe gehört zum Sachverhalt.

Weitere Angaben (3)

Grundlage der Regelaltersgrenze. Transient am Sachverhalt, nicht dauerhaft gespeichert.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Statusgruppe und maßgebliche Altersgrenze feststellen
  2. 2Zeitpunkt des Beschäftigungsendes und den gewünschten Weiterbeschäftigungszeitraum festhalten
  3. 3Dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung begründen
  4. 4Befristungsgrundlage der Weiterbeschäftigung klären
  5. 5Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Schwerbehindertenvertretung anhören
  8. 8Äußerungsfrist abwarten
  9. 9Vereinbarung rechtzeitig vor dem Beschäftigungsende schließen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.