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PROBE-061

Amt Musterland

Verlängerung einer Befristung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Verlängerung ohne SachgrundBELEG FEHLT

Verlängerung innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren, höchstens dreimal (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).

Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig. Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen. — § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: schriftform_vor_dienstantritt. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: anzahl_bisherige_verlaengerungen, fruehere_beschaeftigung_derselben_koerperschaft, gesamtdauer_hoechstens_zwei_jahre. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (3)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · einschraenkend

    Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

  • § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · auflage

    Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

  • § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · tragend

    Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig.

Verlängerung mit SachgrundBELEG FEHLT

Erneute Befristung, getragen von einem festgestellten sachlichen Grund (§ 14 Absatz 1 TzBfG).

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen. — § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: schriftform_vor_dienstantritt. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: sachgrund_liegt_vor. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (2)
  • § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · auflage

    Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · tragend

    Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Verlängerung ohne SchriftformRECHTLICH VERSPERRT

Die Verlängerungsabrede liegt bei Fortsetzung nicht schriftlich vor.

Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Angewandte Regeln (1)
  • § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · einschraenkend

    Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Höchstens drei innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).

Bestand mit derselben Körperschaft schon vor Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis? § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG schließt die Befristung ohne Sachgrund aus, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“; „zuvor“ meint die Zeit vor Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags. Bei einer Verlängerung zählt deshalb der Vertrag, der verlängert wird, nicht mit, wenn er selbst ohne Sachgrund befristet ist. Wird erfasst, nicht hergeleitet.

Feststellung der Sachbearbeitung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine rechtliche Würdigung des Einzelfalls und wird vom System nicht hergeleitet.

Liegt das vorgesehene Ende höchstens zwei Jahre nach dem Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Vertrags? § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG lässt die Befristung ohne Sachgrund „bis zur Dauer von zwei Jahren“ zu, ihre Verlängerung nur „bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren“. Wird erfasst, nicht berechnet.

Die Befristungsabrede muss vor Dienstantritt schriftlich vorliegen (§ 14 Absatz 4 TzBfG).

Weitere Angaben (4)

Vereinbarter Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Kalendermäßig bestimmtes Ende des befristeten Arbeitsvertrags; bei der Verlängerung das Ende des verlängerten Vertrags. Löst die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG aus.

Freitext. § 14 Absatz 1 Satz 2 TzBfG nennt acht Regelbeispiele — vorübergehender betrieblicher Bedarf, Anschluss an Ausbildung oder Studium, Vertretung, Eigenart der Arbeitsleistung, Erprobung, in der Person liegende Gründe, Haushaltsmittel, gerichtlicher Vergleich. Die Aufzählung ist mit „insbesondere" eingeleitet und damit nicht abschließend.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Klage gegen die Wirksamkeit der BefristungBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Vereinbartes Ende des verlängerten Arbeitsvertrages

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (4)
  1. 1Bisherige Verlängerungen und Gesamtdauer prüfen
  2. 2Sachgrund prüfen
  3. 3Verlängerungsvertrag schriftlich schließen
  4. 4Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.