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PROBE-060

Amt Musterland

Zeitliche Lage des Erholungsurlaubs im Streitfall

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Anschlussurlaub gewährenBELEG FEHLT

Der Urlaub schließt an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an und ist nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BUrlG zu gewähren — ohne Abwägung.

Wird Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, ist er zu gewähren.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: anschluss_an_vorsorge_oder_reha. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlGFassungsstand 20.04.2013 — Wortlaut · tragend

    Wird Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, ist er zu gewähren.

Dem Urlaubswunsch folgenBELEG FEHLT

Die Wünsche der oder des Beschäftigten sind nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen. Stehen weder dringende betriebliche Belange noch sozial vorrangige Wünsche anderer entgegen, ist dies der gesetzliche Regelfall.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche der oder des Beschäftigten zu berücksichtigen, außer wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer entgegenstehen.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: dringende_betriebliche_gruende, sozial_vorrangige_wuensche_anderer. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlGFassungsstand 20.04.2013 — Wortlaut · tragend

    Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche der oder des Beschäftigten zu berücksichtigen, außer wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer entgegenstehen.

Dem Urlaubswunsch nicht folgenBELEG FEHLT

Dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer stehen entgegen. Die Ablehnung ist zu begründen, und der Personalrat bestimmt nach § 82 Absatz 1 Nummer 7 PersVG M-V uneingeschränkt mit.

Stehen dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegen und wird der Urlaub nicht im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, ist dem Urlaubswunsch nicht zu folgen. **Zwei Gegenstaende in einer Nummer, und nur einer ist bedingt** (§ 82 Absatz 1 Nummer 7 PersVG M-V): Der Urlaubsplan unterliegt der Mitbestimmung immer; die Lage des Urlaubs **einzelner** Beschaeftigter nur, wenn kein Einverstaendnis erzielt wird. **Der Streitfall ist die Voraussetzung, nicht der Anlass** — nach ADR-0055 deshalb eine eigene Massnahmenart am Sachverhalt.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Aufstellung des Urlaubsplanes unterliegt der uneingeschränkten Mitbestimmung; die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs einzelner Beschäftigter nur dann, wenn zwischen Dienststelle und Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird. — § 82 Abs. 1 Nr. 7 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: anschluss_an_vorsorge_oder_reha, dringende_betriebliche_gruende, sozial_vorrangige_wuensche_anderer. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (2)
  • § 82 Abs. 1 Nr. 7 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Aufstellung des Urlaubsplanes unterliegt der uneingeschränkten Mitbestimmung; die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs einzelner Beschäftigter nur dann, wenn zwischen Dienststelle und Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird.

  • § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlGFassungsstand 20.04.2013 — Wortlaut · tragend

    Stehen dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegen und wird der Urlaub nicht im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, ist dem Urlaubswunsch nicht zu folgen.

Urlaub teilenBELEG FEHLT

Der Urlaub wird nicht zusammenhängend gewährt. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG ist das die Ausnahme und setzt dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe voraus.

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe machen eine Teilung erforderlich; wird er im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, wird er nicht geteilt.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: anschluss_an_vorsorge_oder_reha, dringende_betriebliche_gruende. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlGFassungsstand 20.04.2013 — Wortlaut · tragend

    Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe machen eine Teilung erforderlich; wird er im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, wird er nicht geteilt.

Angaben erfassen

Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BUrlG ist Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren — ohne Abwägung. Gefragt wird allein, ob ein solcher Anschluss verlangt wird; die Maßnahme selbst gehört nicht in den Sachverhalt.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Voraussetzung des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG. „Dringend" ist mehr als „betrieblich" in § 8 Absatz 4 TzBfG — deshalb ein eigenes Merkmal.

Der zweite Ausnahmegrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 BUrlG steht neben den dringenden betrieblichen Belangen und wird oft mit ihnen verwechselt. Er wiegt einen Urlaubswunsch gegen einen anderen ab, nicht gegen den Dienstbetrieb.

Ob die Dienststelle den Antrag oder Wunsch der beschäftigten Person ganz oder teilweise ablehnen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Ablehnung voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Ablehnung knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (3)

Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Die Teilung ist die Ausnahme und braucht dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Urlaubswunsch und entgegenstehende Belange nach § 7 Abs. 1 BUrlG gegenüberstellen
  2. 2Vorrang sozialer Gesichtspunkte anderer Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 BUrlG prüfen
  3. 3Prüfen, ob der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist (§ 7 Abs. 2 BUrlG)
  4. 4Bei Anschluss an eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme: Vorrang nach § 7 Abs. 1 BUrlG beachten
  5. 5Personalrat unterrichten und den Streitfall vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Äußerungsfrist abwarten
  8. 8Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — ihr Beschluss ist bindend (§ 78 Abs. 4 PersVG M-V)
  9. 9Zeitliche Lage festsetzen und bekanntgeben

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.