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PROBE-043

Amt Musterland

Organisatorische Maßnahme nach § 83 Absatz 2 PersVG M-V

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Die organisatorische Maßnahme treffenzulässig mit Auflagen

Organisatorische Maßnahmen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 PersVG M-V). **Welcher der zehn Tatbestände vorliegt, sagen die Merkmale** -- vom Personalfragebogen über technische Überwachungseinrichtungen und neue Arbeitsmethoden bis zum Gleichstellungsplan. Die Mitbestimmung gilt für jeden von ihnen.

Der Inhalt von Personalfragebogen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, zur Erleichterung des Arbeitsablaufs oder zur Änderung der Arbeitsorganisation unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung, soweit sie nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind. Maßnahmen zur Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Gleichstellungsplänen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen. Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. **„Auch wenn diese nur probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen"** steht im Einleitungssatz des § 83 Absatz 2 PersVG M-V. Der Satz ist der Riegel gegen die Umgehung: Eine Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass die Dienststelle sie einen Versuch nennt.

Unter diesen Auflagen:

  • Der Inhalt von Personalfragebogen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_personalfragebogen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_auswahlvorschrift. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_technische_ueberwachung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 4 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_arbeitsueberwachung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 6 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_neue_arbeitsmethode. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, zur Erleichterung des Arbeitsablaufs oder zur Änderung der Arbeitsorganisation unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung, soweit sie nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind. — § 83 Abs. 2 Nr. 7 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: orgmassnahme_arbeitsorganisation, orgmassnahme_neue_arbeitsmethode. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Maßnahmen zur Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Gleichstellungsplänen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 8 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_gleichstellungsplan. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen. — § 83 Abs. 2 Nr. 9 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_datenverarbeitung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 10 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_heilfuersorge_kleidung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 2 Nr. 11 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: orgmassnahme_soziale_verwaltungsvorschrift. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (11)
  • § 83 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Der Inhalt von Personalfragebogen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 4 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 6 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 7 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, zur Erleichterung des Arbeitsablaufs oder zur Änderung der Arbeitsorganisation unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung, soweit sie nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 8 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Maßnahmen zur Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Gleichstellungsplänen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 9 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 10 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Grundsatzfragen der Heilfürsorge und des Bekleidungswesens der Polizei und der Feuerwehr sowie Grundsatzfragen der Dienst- und Schutzkleidung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 Nr. 11 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Verwaltungsvorschriften einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 83 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Organisatorische Maßnahmen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, auch wenn sie nur probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen.

Die organisatorische Maßnahme zurückstellenzulässig

Der bisherige Zustand bleibt bestehen.

**„Auch wenn diese nur probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen"** steht im Einleitungssatz des § 83 Absatz 2 PersVG M-V. Der Satz ist der Riegel gegen die Umgehung: Eine Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass die Dienststelle sie einen Versuch nennt.

Angewandte Regeln (1)
  • § 83 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Organisatorische Maßnahmen unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, auch wenn sie nur probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen.

Angaben erfassen

§ 83 Absatz 2 Nummer 6 PersVG M-V. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung. Vorrangig vor Nummer 7 — was hier erfasst ist, fällt dort heraus.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

§ 83 Absatz 2 Nummer 1 PersVG M-V. Der Inhalt, nicht die Entscheidung, überhaupt zu fragen.

§ 83 Absatz 2 Nummer 2 PersVG M-V. Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Dieselbe Vorschrift, auf die sich der zweite Einwendungsgrund des Absatzes 3 beruft.

§ 83 Absatz 2 Nummer 3 PersVG M-V. Geeignet genügt — auf die Absicht zu überwachen kommt es nicht an. Erfasst ist auch die wesentliche Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Einrichtung.

§ 83 Absatz 2 Nummer 4 PersVG M-V. Die Methode, unabhängig davon, ob sie technisch gestützt ist — insoweit weiter als Nummer 3.

§ 83 Absatz 2 Nummer 7 PersVG M-V. Nachrangig: Das Gesetz sagt „soweit sie nicht von Nummer 6 erfasst sind". Deshalb ist hier auch zu beantworten, ob Nummer 6 vorliegt.

§ 83 Absatz 2 Nummer 8 PersVG M-V. Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen. Erfasst ist die Aufstellung und die wesentliche Änderung.

§ 83 Absatz 2 Nummer 9 PersVG M-V. Mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Besoldung, Gehalt, Lohn, Versorgung und Beihilfe sind ausgenommen. Trifft häufig zugleich mit Nummer 3 zu.

§ 83 Absatz 2 Nummer 10 PersVG M-V. Heilfürsorge und Bekleidungswesen der Polizei und der Feuerwehr; Dienst- und Schutzkleidung darüber hinaus. Grundsatzfragen, nicht der Einzelfall.

§ 83 Absatz 2 Nummer 11 PersVG M-V. Für den eigenen Geschäftsbereich der Dienststelle.

Weitere Angaben (3)

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ob eine Regelung die Gruppe berührt, ist im Einzelfall zu beurteilen (B.293). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 KV M-V soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Stellung zu nehmen. Ob eine kollektive Regelung oder organisatorische Maßnahme die Gleichstellung von Frauen und Männern berührt, schätzt die Dienststelle im Einzelfall ein (B.1078); dass sie damit eine solche Angelegenheit ist, ist eine Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Maßnahme beschreiben und Gegenstand nach § 83 Absatz 2 bestimmen
  2. 2Prüfen, ob mehrere Nummern zugleich betroffen sind
  3. 3Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  4. 4Zustimmung des Personalrats beantragen
  5. 5Äußerungsfrist abwarten
  6. 6Bei Verweigerung: Gründe auf Beachtlichkeit prüfen
  7. 7Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen
  8. 8Maßnahme erst nach Abschluss der Mitbestimmung umsetzen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

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