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PROBE-041

Amt Musterland

Verbot oder Einschränkung einer Nebentätigkeit

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Nebentätigkeit ganz untersagenBELEG FEHLT

Ist die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten (§ 73 LBG M-V). Wird sie nachträglich verboten, ist eine angemessene Abwicklungsfrist zu setzen (§ 5 NLVO M-V).

Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung. Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt. Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten dürfen nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Auch eine bereits übernommene Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu verbieten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt oder dienstliche Pflichten verletzt werden. Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten. **Verbot und Einschränkung, nicht die Genehmigung.** § 83 Absatz 1 Nummer 17 PersVG M-V beteiligt den Personalrat, wenn eine Nebentätigkeit untersagt oder beschränkt wird. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht erfasst.

Unter diesen Auflagen:

  • Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung. — § 73 Abs. 1 Satz 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: nebentaetigkeit_ansehen_abtraeglich, nebentaetigkeit_beansprucht_arbeitskraft, nebentaetigkeit_beeinflusst_unparteilichkeit, nebentaetigkeit_in_behoerdenangelegenheit, nebentaetigkeit_schraenkt_verwendbarkeit_ein, nebentaetigkeit_widerstreit_dienstpflichten. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt. — § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: nebentaetigkeit_stunden_je_woche. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten. — § 5 NLVO M-VAusfertigung vom 22.01.2019, gültig ab 01.03.2019 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: nebentaetigkeit_bereits_uebernommen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Verbot und Einschränkung einer Nebentätigkeit unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 17 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: nebentaetigkeit_beeintraechtigung_zu_besorgen, nebentaetigkeit_bereits_uebernommen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (7)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 17 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Verbot und Einschränkung einer Nebentätigkeit unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 73 Abs. 1 Satz 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung.

  • § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt.

  • § 73 Abs. 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten dürfen nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

  • § 73 Abs. 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Auch eine bereits übernommene Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu verbieten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt oder dienstliche Pflichten verletzt werden.

  • § 5 NLVO M-VAusfertigung vom 22.01.2019, gültig ab 01.03.2019 — Wortlaut · auflage

    Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten.

  • § 73 Abs. 1 Satz 1 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten.

Nebentätigkeit einschränkenBELEG FEHLT

Dieselbe Norm trägt das Teilverbot -- etwa nach Umfang, Zeit oder Auftraggeber (§ 73 LBG M-V).

Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung. Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt. Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten dürfen nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Auch eine bereits übernommene Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu verbieten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt oder dienstliche Pflichten verletzt werden. Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten. **Verbot und Einschränkung, nicht die Genehmigung.** § 83 Absatz 1 Nummer 17 PersVG M-V beteiligt den Personalrat, wenn eine Nebentätigkeit untersagt oder beschränkt wird. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht erfasst.

Unter diesen Auflagen:

  • Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung. — § 73 Abs. 1 Satz 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: nebentaetigkeit_ansehen_abtraeglich, nebentaetigkeit_beansprucht_arbeitskraft, nebentaetigkeit_beeinflusst_unparteilichkeit, nebentaetigkeit_in_behoerdenangelegenheit, nebentaetigkeit_schraenkt_verwendbarkeit_ein, nebentaetigkeit_widerstreit_dienstpflichten. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt. — § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: nebentaetigkeit_stunden_je_woche. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten. — § 5 NLVO M-VAusfertigung vom 22.01.2019, gültig ab 01.03.2019 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: nebentaetigkeit_bereits_uebernommen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Verbot und Einschränkung einer Nebentätigkeit unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 17 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: nebentaetigkeit_beeintraechtigung_zu_besorgen, nebentaetigkeit_bereits_uebernommen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (7)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 17 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Verbot und Einschränkung einer Nebentätigkeit unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 73 Abs. 1 Satz 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Eine Beeinträchtigung ist insbesondere zu besorgen bei übermäßiger Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Beeinflussung der Unparteilichkeit, wesentlicher Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit oder Ansehensschädigung.

  • § 73 Abs. 1 Satz 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Überschreitet die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, gilt die übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt.

  • § 73 Abs. 2 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten dürfen nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

  • § 73 Abs. 3 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Auch eine bereits übernommene Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu verbieten, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt oder dienstliche Pflichten verletzt werden.

  • § 5 NLVO M-VAusfertigung vom 22.01.2019, gültig ab 01.03.2019 — Wortlaut · auflage

    Wird eine Nebentätigkeit nachträglich verboten, ist eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen das gestatten.

  • § 73 Abs. 1 Satz 1 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, ist ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten.

Nebentätigkeit hinnehmenBELEG FEHLT

Ohne Besorgnis der Beeinträchtigung kein Verbot -- § 73 LBG M-V im Umkehrschluss.

Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen, verlangt § 73 Absatz 1 Satz 1 LBG M-V kein Verbot.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: nebentaetigkeit_beeintraechtigung_zu_besorgen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 73 Abs. 1 Satz 1 LBG M-VFassungsstand 08.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Ist durch eine Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen, verlangt § 73 Absatz 1 Satz 1 LBG M-V kein Verbot.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Entscheidet zwischen dem Verbot der Übernahme (§ 73 Absatz 1 LBG M-V) und dem nachträglichen Verbot einer laufenden Nebentätigkeit (§ 73 Absatz 3).

Einschließlich der mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbstständigen Gutachtertätigkeit des wissenschaftlichen Personals (§ 73 Absatz 2 LBG M-V). Solche Tätigkeiten dürfen nur bei konkreter Gefahr einer Pflichtverletzung verboten werden.

Zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten zusammen. Bei mehr als acht Stunden gilt die Beeinträchtigung nach § 73 Absatz 1 Satz 3 LBG M-V in der Regel als gegeben. Ganze Stunden, 0 oder mehr.

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LBG M-V. Bei mehr als acht Wochenstunden gilt dies nach Satz 3 in der Regel als erfüllt — die Angabe bleibt trotzdem zu treffen, denn „in der Regel" heißt nicht „immer".

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LBG M-V.

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBG M-V — auch, wenn die Behörde erst tätig werden kann.

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LBG M-V.

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 LBG M-V.

§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LBG M-V.

Maßstab ist die Besorgnis, nicht der Nachweis einer Beeinträchtigung (§ 73 Absatz 1 Satz 1 LBG M-V); Satz 2 nennt Regelbeispiele. Die Angabe beschreibt die Nebentätigkeit im Sachverhalt.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (3)

§ 73 Absatz 2 LBG M-V. Nur diese Gefahr rechtfertigt das Verbot einer privilegierten Tätigkeit.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (10)
  1. 1Art, Umfang und zeitliche Beanspruchung der Nebentätigkeit erfassen
  2. 2Prüfen, ob die Acht-Stunden-Grenze in der Woche überschritten wird (§ 73 Abs. 1 LBG M-V)
  3. 3Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Einzelnen nach § 73 Abs. 1 LBG M-V begründen
  4. 4Bei schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit: engere Grenzen nach § 73 Abs. 2 LBG M-V beachten
  5. 5Beamtin oder Beamten anhören
  6. 6Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  7. 7Zustimmung des Personalrats beantragen
  8. 8Schwerbehindertenvertretung anhören
  9. 9Verbot oder Einschränkung schriftlich verfügen
  10. 10Bei nachträglichem Verbot: angemessene Abwicklungsfrist nach § 5 NLVO M-V setzen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

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