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PROBE-038

Amt Musterland

Ordentliche Kündigung während der Probezeit

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Während der Probezeit ordentlich kündigenBELEG FEHLT

Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 34 Absatz 1 Satz 1 TVöD-V). Der Personalrat wird angehört, nicht beteiligt — er hat drei Arbeitstage für Bedenken (§ 83 Absatz 6 Sätze 2 und 3 PersVG M-V). Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht in den ersten sechs Monaten nicht.

Ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange die Kündigung nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt ist. **Die elektronische Form ist ausdruecklich ausgeschlossen** (§ 623 BGB). Eine Kuendigung per E-Mail, De-Mail oder qualifizierter elektronischer Signatur ist nichtig — nicht anfechtbar, sondern von Anfang an unwirksam. Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Die Kündigung gegenüber einer Frau ist während des Kündigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig, solange die zuständige Behörde sie nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt hat. Ist die Kündigung für zulässig erklärt, bedarf sie der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen, solange die Kündigung nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt ist. Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entfällt die Probezeit.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. — § 623 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut
  • Ist die Kündigung für zulässig erklärt, bedarf sie der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben. — § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: kuendigung_zulaessig_erklaert_mutterschutz, kuendigungsschutz_mutterschutz_besteht. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. — § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: beschaeftigungsdauer_monate. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: beschaeftigungsdauer_monate, probezeit_kuerzer_vereinbart. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (9)
  • § 623 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

  • § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

  • § 1 Abs. 1 KSchGFassungsstand 14.06.2021 — Wortlaut · tragend

    Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

  • § 17 Abs. 1 MuSchGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · einschraenkend

    Die Kündigung gegenüber einer Frau ist während des Kündigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig, solange die zuständige Behörde sie nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt hat.

  • § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · einschraenkend

    Ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange die Kündigung nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt ist.

  • § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · einschraenkend

    Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen, solange die Kündigung nicht ausnahmsweise für zulässig erklärt ist.

  • § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · auflage

    Ist die Kündigung für zulässig erklärt, bedarf sie der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

  • § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VLesefassung Stand 01.08.2025 — Wortlaut · tragend

    Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

  • § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VLesefassung Stand 01.08.2025 — Wortlaut · einschraenkend

    Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis entfällt die Probezeit.

Von der Kündigung absehenBELEG FEHLT

Die Probezeit läuft weiter. Sie kann nach § 83 Absatz 1 Nummer 23 PersVG M-V verlängert werden — dafür ist das Verfahren „Probezeit, Bewährungsfeststellung" das richtige, und dort ist der Personalrat mitbestimmungspflichtig beteiligt.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: beschaeftigungsdauer_monate, probezeit_kuerzer_vereinbart. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VLesefassung Stand 01.08.2025 — Wortlaut · tragend

    Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Die Entscheidung trifft der Mensch; bei Kündigung oder Abmahnung gegebenenfalls Rechtsberatung einbinden.

Angaben erfassen

Die Sechsmonatsgrenze steht dreimal im Recht und meint jedes Mal etwas anderes: § 2 Absatz 4 TVöD-V (Probezeit), § 34 Absatz 1 Satz 1 TVöD-V (Kündigungsfrist zwei Wochen) und § 1 Absatz 1 KSchG (Kündigungsschutz). Sie laufen gleich, sind aber drei Vorschriften — läuft eine kürzere Probezeit, endet sie früher als der Rest.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

§ 2 Absatz 4 Satz 1 TVöD-V. Die Regeldauer von sechs Monaten gilt nur, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Ist die kürzere Probezeit abgelaufen, greift § 83 Absatz 1 Nummer 10 PersVG M-V (Mitbestimmung), auch wenn das halbe Jahr noch nicht um ist.

§ 2 Absatz 4 Satz 2 TVöD-V — dann entfällt die Probezeit ganz. Es gibt dann keine Kündigung während der Probezeit, und dieses Verfahren ist nicht das richtige.

Voraussetzung des § 83 Absatz 5 PersVG M-V. Eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam — unabhängig davon, ob sie materiell berechtigt gewesen wäre.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Ob die Kündigung unter § 17 Absatz 1 MuSchG fällt: während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens vier Monate danach -- wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Liest 7b…1010-001 (B.365).

Ausnahme nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht das Kündigungsverbot, sperrt 7b…1010-001 die Kündigung (B.365).

Ob der Kündigungsschutz des § 18 BEEG besteht: nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 14 Wochen) vor ihrem Beginn, und während der Elternzeit; nach Absatz 2 entsprechend, wenn die beschäftigte Person 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 BEEG hat. Liest 7b…1010-002 (B.365, B.1412).

Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 BEEG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht der Kündigungsschutz, sperrt 7b…1010-002 die Kündigung (B.365).

Ob der Kündigungsschutz des § 5 Absatz 1 Satz 1 PflegeZG besteht: von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG. Liest 7b…1010-003 (B.365).

Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht der Kündigungsschutz, sperrt 7b…1010-003 die Kündigung (B.365).

Weitere Angaben (6)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

§ 40 PersVG M-V. Für Mitglieder im Arbeitnehmerverhältnis gelten die §§ 15 und 16 KSchG entsprechend — die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Versetzung und Abordnung sind nur bei zwingender Unvermeidbarkeit und mit Zustimmung des Personalrats zulässig.

§ 40 Absatz 1 Satz 2 PersVG M-V — der Kündigungsschutz wirkt zwei Jahre nach. Nach Absatz 3 dürfen ehemalige Mitglieder in dieser Zeit nur mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigung. Beginn der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG.

Der Tag, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Ist er ein Monats- oder Quartalsschluss, nennt die Frist den spätesten Zugang der Kündigung; ist er keiner, nennt sie die nächsten Termine und rechnet nicht (ADR-0082 Nr. 1).

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung der Bedenken des PersonalratsBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Anhörung des Personalrats zu den Gründen

  • Kündigungsfrist während der ProbezeitBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Zugang der Kündigungserklärung

    Termin: zum Monatsschluss

  • Klage gegen die Wirksamkeit der KündigungBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Zugang der schriftlichen Kündigung; bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, erst die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die beschäftigte Person (§ 4 Satz 4 KSchG)

  • Spätester Zugang für den gewünschten TerminBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Gewünschter Beendigungstermin

    Termin: zum Monatsschluss

Ablauf des Verfahrens (7)
  1. 1Prüfen, ob eine Probezeit läuft und wann sie endet (§ 2 Absatz 4 TVöD-V)
  2. 2Kündigungsgründe festhalten
  3. 3Personalrat nach § 83 Absatz 6 Satz 3 PersVG M-V anhören — nicht um Zustimmung ersuchen
  4. 4Schwerbehindertenvertretung anhören
  5. 5Drei Arbeitstage für Bedenken des Personalrats abwarten
  6. 6Kündigung nach § 623 BGB schriftlich erklären und zustellen
  7. 7Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss beachten

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

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