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PROBE-037

Amt Musterland

Kündigung ordentlich

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Keine Herleitung möglich

Dieses Verfahren ist vorgesehen für: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für den Rechtskreis dieses Falls gilt keine seiner Rechtsgrundlagen; Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie; ist sie erfasst, ist dieses Verfahren für diese Person nicht vorgesehen.

Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.

  • Ordentlich kündigenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Die Kündigung wird unter Einhaltung der Frist nach § 34 Absatz 1 TVöD-AT ausgesprochen. Sie unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 Absatz 1 PersVG M-V) und bedarf der Schriftform.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Von der Kündigung absehenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Es fehlt ein Grund, der die Kündigung sozial rechtfertigt, oder die Person ist tariflich unkündbar. Bleibt ein wichtiger Grund, führt der Weg über die außerordentliche Kündigung.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht beantragenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Der Personalrat hat widersprochen; die Weiterbeschäftigungspflicht besteht. Die Dienststelle beantragt beim Arbeitsgericht, von ihr entbunden zu werden (§ 83 Absatz 4 PersVG M-V).

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

Angaben erfassen

Die Sechsmonatsgrenze steht dreimal im Recht und meint jedes Mal etwas anderes: § 2 Absatz 4 TVöD-V (Probezeit), § 34 Absatz 1 Satz 1 TVöD-V (Kündigungsfrist zwei Wochen) und § 1 Absatz 1 KSchG (Kündigungsschutz). Sie laufen gleich, sind aber drei Vorschriften — läuft eine kürzere Probezeit, endet sie früher als der Rest.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

§ 1 Absatz 2 KSchG kennt nur drei Gründe; die Tatsachen dafür hat der Arbeitgeber zu beweisen. Die zulässigen Werte stehen in `merkmal_wert` (ADR-0070).

Voraussetzung der tariflichen Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 TVöD-AT.

Voraussetzung der tariflichen Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 TVöD-AT, neben dem vollendeten 40. Lebensjahr.

§ 83 Absatz 1 Nummer 10 PersVG M-V erfasst die ordentliche Kündigung ausdrücklich nur außerhalb der Probezeit. Während der Probezeit gilt § 83 Absatz 6 Satz 3: Anhörung statt Mitbestimmung, drei Arbeitstage statt zehn. Trifft die Angabe zu, ist das Verfahren „Ordentliche Kündigung während der Probezeit" das richtige.

Im Bereich der VKA gilt die Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 TVöD-AT nur für Beschäftigte des Tarifgebiets West. Eine Angabe über die Körperschaft, nicht über eine Person.

Der Widerspruch nach § 83 Absatz 3 PersVG M-V löst die Weiterbeschäftigungspflicht aus; von ihr kann die Dienststelle sich nach Absatz 4 durch das Arbeitsgericht entbinden lassen.

Voraussetzung des § 83 Absatz 5 PersVG M-V. Eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam — unabhängig davon, ob sie materiell berechtigt gewesen wäre.

§ 40 PersVG M-V. Für Mitglieder im Arbeitnehmerverhältnis gelten die §§ 15 und 16 KSchG entsprechend — die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Versetzung und Abordnung sind nur bei zwingender Unvermeidbarkeit und mit Zustimmung des Personalrats zulässig.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

§ 83 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 PersVG M-V. Betrifft die Auswahl unter mehreren vergleichbaren Beschäftigten — nicht die Kündigung als solche.

§ 83 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 PersVG M-V. Gemeint ist eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 — personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

§ 83 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 PersVG M-V. Derselbe Dienstort einschließlich Einzugsgebiet, dieselbe Dienststelle oder eine andere desselben Verwaltungszweiges.

§ 83 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 PersVG M-V. Setzt voraus, dass die Maßnahme zumutbar ist — das ist eine Abwägung, keine Rechenaufgabe.

Besitzstand nach § 34 Absatz 2 TVöD-AT: Wer damals unkündbar war, bleibt es — unabhängig vom Tarifgebiet.

§ 83 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 PersVG M-V. Zwei Bedingungen, nicht eine: Die Weiterbeschäftigung muss möglich sein und die beschäftigte Person muss ihr Einverständnis erklärt haben.

§ 83 Absatz 4 Nummer 1 PersVG M-V. Grund für einen Antrag beim Arbeitsgericht, von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden zu werden — keine Entscheidung, die die Dienststelle selbst trifft.

Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 KSchG im öffentlichen Dienst. Sie wirkt nur, wenn die Personalvertretung deshalb fristgerecht Einwendungen erhoben hat.

Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 KSchG. Wie die Auswahlrichtlinie wirkt sie nur zusammen mit fristgerechten Einwendungen der Personalvertretung.

§ 83 Absatz 4 Nummer 2 PersVG M-V. Unzumutbar, nicht bloß belastend — der Maßstab liegt hoch und ist zu begründen.

§ 83 Absatz 4 Nummer 3 PersVG M-V. Offensichtlich, nicht bloß unzutreffend — dass die Dienststelle den Widerspruch für falsch hält, genügt nicht.

§ 40 Absatz 1 Satz 2 PersVG M-V — der Kündigungsschutz wirkt zwei Jahre nach. Nach Absatz 3 dürfen ehemalige Mitglieder in dieser Zeit nur mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

§ 40 Absatz 4 PersVG M-V — dann gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Zweijahresfrist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.

§ 83 Absatz 3 PersVG M-V — dann ist der betroffenen Person eine Kopie der Einwendungen zuzuleiten, es sei denn, sie werden im Stufenverfahren nicht aufrechterhalten.

§ 83 Absatz 4 PersVG M-V. Zusammen mit einer Einwendung des Personalrats folgt daraus der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss — es sei denn, die Dienststelle wird davon entbunden.

Ob die Kündigung unter § 17 Absatz 1 MuSchG fällt: während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens vier Monate danach -- wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Liest 7b…1010-001 (B.365).

Ausnahme nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht das Kündigungsverbot, sperrt 7b…1010-001 die Kündigung (B.365).

Ob der Kündigungsschutz des § 18 BEEG besteht: nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 14 Wochen) vor ihrem Beginn, und während der Elternzeit; nach Absatz 2 entsprechend, wenn die beschäftigte Person 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 BEEG hat. Liest 7b…1010-002 (B.365, B.1412).

Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 BEEG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht der Kündigungsschutz, sperrt 7b…1010-002 die Kündigung (B.365).

Ob der Kündigungsschutz des § 5 Absatz 1 Satz 1 PflegeZG besteht: von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG. Liest 7b…1010-003 (B.365).

Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG: Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Ist das verneint und besteht der Kündigungsschutz, sperrt 7b…1010-003 die Kündigung (B.365).

Weitere Angaben (5)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigung. Beginn der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG.

Der Tag, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Ist er ein Monats- oder Quartalsschluss, nennt die Frist den spätesten Zugang der Kündigung; ist er keiner, nennt sie die nächsten Termine und rechnet nicht (ADR-0082 Nr. 1).

Die Stufe wird nach dem Wortlaut gewählt, nicht aus einem Eintrittsdatum errechnet (ADR-0082): Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; Sonderurlaub nach § 28 bleibt grundsätzlich unberücksichtigt (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2). Zeiten bei anderen Arbeitgebern (Absatz 3 Satz 3) zählen für die Kündigungsfrist nicht. Zu welchem Zeitpunkt die Stufe bemessen wird, nennt die Norm nicht (VORBEHALT A.629, V2). Die zulässigen Werte stehen in `merkmal_wert` (ADR-0070).

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

  • Klage gegen die Wirksamkeit der KündigungBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Zugang der schriftlichen Kündigung; bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, erst die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die beschäftigte Person (§ 4 Satz 4 KSchG)

  • KündigungsfristStufe nicht erfasst — kein Datum

    Auslösendes Ereignis: Zugang der Kündigungserklärung

    • bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses: zwei Wochen zum Monatsschluss
    • bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss
    • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
  • Spätester Zugang für den gewünschten TerminStufe nicht erfasst — kein Datum

    Auslösendes Ereignis: Gewünschter Beendigungstermin

    • bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses: zwei Wochen zum Monatsschluss
    • bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss
    • von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
    • von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Kündigungsgrund und Sozialauswahl festhalten
  2. 2Zustimmung des Integrationsamtes einholen, falls erforderlich
  3. 3Personalrat anhören
  4. 4Schwerbehindertenvertretung anhören
  5. 5Einwendungen des Personalrats prüfen
  6. 6Kündigung schriftlich erklären und zustellen
  7. 7Klagefrist überwachen
  8. 8Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss klären

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.