Dieses Verfahren ist vorgesehen für: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für den Rechtskreis dieses Falls gilt keine seiner Rechtsgrundlagen; Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie; ist sie erfasst, ist dieses Verfahren für diese Person nicht vorgesehen.
Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.
Ordentlich kündigenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis
Die Kündigung wird unter Einhaltung der Frist nach § 34 Absatz 1 TVöD-AT ausgesprochen. Sie unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 Absatz 1 PersVG M-V) und bedarf der Schriftform.
Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.
Von der Kündigung absehenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis
Es fehlt ein Grund, der die Kündigung sozial rechtfertigt, oder die Person ist tariflich unkündbar. Bleibt ein wichtiger Grund, führt der Weg über die außerordentliche Kündigung.
Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.
Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht beantragenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis
Der Personalrat hat widersprochen; die Weiterbeschäftigungspflicht besteht. Die Dienststelle beantragt beim Arbeitsgericht, von ihr entbunden zu werden (§ 83 Absatz 4 PersVG M-V).
Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.
Beteiligung
1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung
Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.
2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung
Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.
Fristen
Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung
Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung
Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).
Klage gegen die Wirksamkeit der KündigungBeginn nicht erfasst
Auslösendes Ereignis: Zugang der schriftlichen Kündigung; bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, erst die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an die beschäftigte Person (§ 4 Satz 4 KSchG)
KündigungsfristStufe nicht erfasst — kein Datum
Auslösendes Ereignis: Zugang der Kündigungserklärung
bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses: zwei Wochen zum Monatsschluss
bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss
von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
Spätester Zugang für den gewünschten TerminStufe nicht erfasst — kein Datum
bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses: zwei Wochen zum Monatsschluss
bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr: ein Monat zum Monatsschluss
von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres
Ablauf des Verfahrens (8)
1Kündigungsgrund und Sozialauswahl festhalten
2Zustimmung des Integrationsamtes einholen, falls erforderlich
3Personalrat anhören
4Schwerbehindertenvertretung anhören
5Einwendungen des Personalrats prüfen
6Kündigung schriftlich erklären und zustellen
7Klagefrist überwachen
8Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss klären
Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.
Dokumente
Angaben
Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.