Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretung
Stufe 2 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen
Zuständigkeit
Bürgermeister — nach dem Typenkatalog
Diese Auskunft sagt, wer entscheidet, wer zu beteiligen ist und welche Fristen laufen. Sie trifft keine Aussage darüber, ob die Maßnahme zulässig ist — diese Prüfung bleibt der Sachbearbeitung vorbehalten.
Herleitung (2)
- § 52 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Beteiligung
Die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre; die Wahlen finden vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt.
- § 52 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Frist
Die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre; die Wahlen finden vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt.
Beteiligung
- 1. Wahlvorstand · unterrichtungoffen · sperrt die Entscheidung
Fristen
- Zeitraum der regelmäßigen Wahl der Jugend- und AusbildungsvertretungBeginn nicht erfasst
Auslösendes Ereignis: Regelmäßige Wahl im zweijährigen Turnus (§ 52 Absatz 2 PersVG M-V)
Ablauf des Verfahrens (3)
- 1Ende der Amtszeit feststellen
- 2Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat abwarten
- 3Kosten der Wahl tragen
Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.
Dokumente
Für diese Maßnahmenart ist noch keine Dokumentvorlage hinterlegt.
Angaben
Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.