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PROBE-033

Amt Musterland

Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Höherwertige Tätigkeit übertragenzulässig mit Auflagen

Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, entsteht eine persönliche Zulage nach dem Unterschiedsbetrag (§ 14 TVöD-AT). Die Übertragung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 83 PersVG M-V).

**Höher oder niedriger — beides.** § 83 Absatz 1 Nummer 3 PersVG M-V erfasst die Übertragung einer höher *und* einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Mitbestimmung hängt nicht daran, ob die Maßnahme günstig ist. Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, entsteht für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage — rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung, nicht erst nach Ablauf des Monats. Ob und für welche Tätigkeiten die Verkürzung nach § 14 Absatz 2 TVöD-AT gilt, steht in einem landesbezirklichen Tarifvertrag. Dieser liegt nicht im Bestand — welche Tätigkeiten sein Katalog aufführt, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen und wird hier nicht behauptet. Die Höhe der Zulage nach § 14 Absatz 3 TVöD-AT wird über die Höhergruppierungsregel berechnet: gleiche Stufe, mindestens Stufe 2. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gilt statt dessen § 17 Absatz 4a.1 TVöD-V, der § 17 Absatz 4 ausdrücklich ausschließt.

Unter diesen Auflagen:

  • Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, entsteht für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage — rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung, nicht erst nach Ablauf des Monats. — § 14 Abs. 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: hoehere_taetigkeit_mindestens_ein_monat, taetigkeit_voruebergehend_uebertragen, taetigkeitsmerkmale_hoehere_gruppe_erfuellt. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Ein landesbezirklicher Tarifvertrag kann für die in seinem Katalog aufgeführten Tätigkeiten die Wartezeit auf drei Arbeitstage verkürzen, wenn die oder der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen wurde. — § 14 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte — im Bereich der VKA also nach der Stufenzuordnung des § 17 Absatz 4 Satz 1 TVöD-AT. — § 14 Abs. 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
Angewandte Regeln (4)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 14 Abs. 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Wird vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, entsteht für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage — rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung, nicht erst nach Ablauf des Monats.

  • § 14 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Ein landesbezirklicher Tarifvertrag kann für die in seinem Katalog aufgeführten Tätigkeiten die Wartezeit auf drei Arbeitstage verkürzen, wenn die oder der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen wurde.

  • § 14 Abs. 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte — im Bereich der VKA also nach der Stufenzuordnung des § 17 Absatz 4 Satz 1 TVöD-AT.

Niedriger bewertete Tätigkeit übertragenBELEG FEHLT

§ 83 PersVG M-V nennt beide Richtungen ausdrücklich. Eine Zulage entsteht nicht.

Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Ändern sich nur die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen, löst das keine Mitteilungspflicht aus. **Höher oder niedriger — beides.** § 83 Absatz 1 Nummer 3 PersVG M-V erfasst die Übertragung einer höher *und* einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Mitbestimmung hängt nicht daran, ob die Maßnahme günstig ist.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: aenderung_folgt_aus_kollektivregelung, wesentliche_vertragsbedingung_betroffen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (3)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · tragend

    Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen.

  • § 3 Abs. 1 Satz 3 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · einschraenkend

    Ändern sich nur die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen, löst das keine Mitteilungspflicht aus.

Von der Übertragung absehenzulässig

Die bisherige Aufgabenzuweisung bleibt bestehen.

**Höher oder niedriger — beides.** § 83 Absatz 1 Nummer 3 PersVG M-V erfasst die Übertragung einer höher *und* einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Mitbestimmung hängt nicht daran, ob die Maßnahme günstig ist.

Angewandte Regeln (1)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

§ 14 Absatz 1 TVöD-AT. Bei dauerhafter Übertragung greift stattdessen § 12 (Eingruppierung) — dann ist es eine Höhergruppierung, kein Zulagenfall.

Maßstab des § 12 Absatz 2 TVöD-AT. Die Eingruppierung wird nicht verliehen, sie folgt der Tätigkeit — wer die Merkmale erfüllt, ist eingruppiert.

§ 14 Absatz 1 TVöD-AT. Die Zulage wird dann rückwirkend ab dem ersten Tag gezahlt.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 und 3 NachwG. Auch Grundlage der Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 PersVG M-V, der von der „wesentlichen Änderung eines Arbeitsvertrages" spricht.

§ 3 Absatz 1 Satz 3 NachwG — dann entfällt die schriftliche Mitteilungspflicht des Satzes 1. Sie gilt nur für Änderungen, die die Dienststelle selbst vornimmt.

Weitere Angaben (2)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Zu übertragende Tätigkeit, ihre Wertigkeit und die Dauer festhalten
  2. 2Prüfen, ob die Übertragung vorübergehend und mindestens einen Monat andauert (§ 14 Abs. 1 TVöD-AT)
  3. 3Persönliche Zulage nach dem Unterschiedsbetrag nach § 14 Abs. 3 TVöD-AT bemessen
  4. 4Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats beantragen
  6. 6Schwerbehindertenvertretung anhören
  7. 7Äußerungsfrist abwarten
  8. 8Übertragung schriftlich mitteilen und Zulage veranlassen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.