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PROBE-032

Amt Musterland

Höhergruppierung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Keine Herleitung möglich

Dieses Verfahren ist vorgesehen für: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für den Rechtskreis dieses Falls gilt keine seiner Rechtsgrundlagen; Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie; ist sie erfasst, ist dieses Verfahren für diese Person nicht vorgesehen.

Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.

  • Höhergruppierung vollziehenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind erfüllt und die Sechsmonatsfrist ist voll. Die Eingruppierung wird mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats festgestellt (§ 13 Absatz 1 TVöD-AT), im Arbeitsvertrag nachvollzogen und dem Personalrat vorgelegt.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Bei der bisherigen Eingruppierung bleibenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Eine der Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 TVöD-AT fehlt. Das ist keine Ablehnung — die Eingruppierung folgt der Tätigkeit; ist die Frist noch nicht voll, läuft sie weiter.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Voraussetzung des § 13 Absatz 1 TVöD-AT. Eine vorübergehende Übertragung ist keine Höhergruppierung, sondern richtet sich nach § 14 — das ist das Verfahren „Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit".

Maßstab des § 12 Absatz 2 TVöD-AT. Die Eingruppierung wird nicht verliehen, sie folgt der Tätigkeit — wer die Merkmale erfüllt, ist eingruppiert.

Die Hälfte-Regel des § 12 Absatz 2 TVöD-AT — zeitlich, bezogen auf die gesamte Tätigkeit. Sie ist der Maßstab in beide Richtungen, also auch bei der Rückgruppierung.

Frist des § 13 Absatz 1 TVöD-AT. Unterbrechungen von zusammen höchstens sechs Wochen durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur oder Prüfungsvorbereitung werden eingerechnet (Absatz 2); bei längerer Unterbrechung beginnt die Frist neu.

Entgeltgruppen S 2 bis S 18. Für sie gilt § 17 Absatz 4 TVöD-V, und § 17 Absatz 4 TVöD-AT findet ausdrücklich keine Anwendung — die Stufenzuordnung folgt anderen Regeln.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Nur innerhalb der Anlage C. Bleibt der Betrag darunter, tritt für die betreffende Stufenlaufzeit ein Garantiebetrag an seine Stelle.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 und 3 NachwG. Auch Grundlage der Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 PersVG M-V, der von der „wesentlichen Änderung eines Arbeitsvertrages" spricht.

§ 3 Absatz 1 Satz 3 NachwG — dann entfällt die schriftliche Mitteilungspflicht des Satzes 1. Sie gilt nur für Änderungen, die die Dienststelle selbst vornimmt.

Weitere Angaben (4)

Ausgangspunkt der Höhergruppierung. Bei Anlage A des TVöD (VKA) entscheidet die Spanne E 2 bis E 14 über die Stufenzuordnung nach § 17 Absatz 4.

Die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Sie wird nicht verliehen, sondern festgestellt (§ 12 Absatz 2 TVöD-AT).

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (10)
  1. 1Geänderte Tätigkeit beschreiben und Zeitanteile ermitteln
  2. 2Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung nach § 12 Abs. 2 TVöD-AT prüfen
  3. 3Prüfen, ob die Änderung nicht nur vorübergehend ist (§ 13 Abs. 1 TVöD-AT)
  4. 4Stufenzuordnung und Zeitpunkt des geänderten Entgelts nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT bestimmen
  5. 5Personalrat unterrichten und Bewertungsunterlagen vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Schwerbehindertenvertretung anhören
  8. 8Äußerungsfrist abwarten
  9. 9Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — sie spricht eine Empfehlung aus
  10. 10Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag nach § 12 Abs. 3 TVöD-AT nachvollziehen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.