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PROBE-030

Amt Musterland

Grundsätze der beruflichen Fort- und Weiterbildung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Grundsätze aufstellen oder ändernzulässig mit Auflagen

Grundsätze zur Durchführung der beruflichen Fort- und Weiterbildung unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 PersVG M-V). Sie ordnen, welche Qualifizierungsmaßnahmen es gibt -- Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung -- und wie die Kosten getragen werden.

Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden. Pflichtfortbildungen sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. **Grundsätze, nicht Einzelfälle.** § 83 Absatz 1 Nummer 14 PersVG M-V erfasst die Regeln, nach denen fortgebildet wird — die Auswahl einer einzelnen Person steht in Nummer 15. Der Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 1 TVöD-AT ist eindeutig: „kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4". Eine Dienstvereinbarung kann mehr geben; weitergehende Mitbestimmungsrechte bleiben nach Satz 3 unberührt. Die vier Arten des § 5 Absatz 3 Satz 1 TVöD-AT unterscheiden sich im Zweck, nicht im Verfahren. Die schriftliche Bestätigung nach Satz 2 ist zwingend und steht nicht im Ermessen. Das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT ist der einzige individuelle Anspruch der Vorschrift. Die Jahresfrist gilt kraft Tarifvertrags, solange keine abweichende Regelung besteht — sie muss nicht erst vereinbart werden. Nach § 5 Absatz 5 TVöD-AT ist die Kostentragung durch den Arbeitgeber der Regelfall und der Eigenbeitrag die Ausnahme — er ergibt sich nicht von selbst, sondern nur aus einer Vereinbarung. **Die Rückzahlung nach vorzeitigem Ausscheiden regelt der Tarifvertrag nicht;** ihre Grenzen folgen aus der Rechtsprechung.

Unter diesen Auflagen:

  • Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden. — § 111 Abs. 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: fortbildung_verpflichtend. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Pflichtfortbildungen sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. — § 111 Abs. 2 Satz 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: fortbildung_verpflichtend. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot; ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nicht — außer auf das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT. — § 5 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Qualifizierungsmaßnahmen sind Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und Wiedereinstiegsqualifizierung; die Teilnahme wird dokumentiert und schriftlich bestätigt. — § 5 Abs. 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft über Bestehen und Art des Qualifizierungsbedarfs; ist nichts anderes geregelt, ist es jährlich zu führen. — § 5 Abs. 4 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme trägt einschließlich der Reisekosten grundsätzlich der Arbeitgeber; ein Eigenbeitrag in Geld oder Zeit setzt eine Qualifizierungsvereinbarung voraus. — § 5 Abs. 5 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
Angewandte Regeln (7)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 14 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Grundsätze zur Durchführung der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der beruflichen Umschulung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 5 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot; ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nicht — außer auf das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT.

  • § 5 Abs. 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Qualifizierungsmaßnahmen sind Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und Wiedereinstiegsqualifizierung; die Teilnahme wird dokumentiert und schriftlich bestätigt.

  • § 5 Abs. 4 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Beschäftigte haben Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft über Bestehen und Art des Qualifizierungsbedarfs; ist nichts anderes geregelt, ist es jährlich zu führen.

  • § 5 Abs. 5 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme trägt einschließlich der Reisekosten grundsätzlich der Arbeitgeber; ein Eigenbeitrag in Geld oder Zeit setzt eine Qualifizierungsvereinbarung voraus.

  • § 111 Abs. 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden.

  • § 111 Abs. 2 Satz 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Pflichtfortbildungen sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.

Von Grundsätzen absehenzulässig

Es bleibt bei der Einzelfallentscheidung. **Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot** -- ein individueller Anspruch entsteht aus ihr nicht, und ohne Grundsätze bleibt der Anspruch auf das regelmäßige Gespräch mit der Führungskraft bestehen.

**Grundsätze, nicht Einzelfälle.** § 83 Absatz 1 Nummer 14 PersVG M-V erfasst die Regeln, nach denen fortgebildet wird — die Auswahl einer einzelnen Person steht in Nummer 15. Der Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 1 TVöD-AT ist eindeutig: „kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4". Eine Dienstvereinbarung kann mehr geben; weitergehende Mitbestimmungsrechte bleiben nach Satz 3 unberührt.

Angewandte Regeln (2)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 14 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Grundsätze zur Durchführung der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der beruflichen Umschulung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 5 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot; ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nicht — außer auf das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT.

Angaben erfassen

§ 111 Absatz 1 GewO — dann dürfen die Kosten den Beschäftigten nicht auferlegt werden, und die Fortbildung soll nach Absatz 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (4)

Die Arten der Qualifizierung nach § 5 Absatz 3 TVöD-AT. Qualifizierung ist ein Angebot; ein individueller Anspruch folgt daraus nur nach Absatz 4.

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ob eine Regelung die Gruppe berührt, ist im Einzelfall zu beurteilen (B.293). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 KV M-V soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Stellung zu nehmen. Ob eine kollektive Regelung oder organisatorische Maßnahme die Gleichstellung von Frauen und Männern berührt, schätzt die Dienststelle im Einzelfall ein (B.1078); dass sie damit eine solche Angelegenheit ist, ist eine Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Bedarf an Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung und Wiedereinstieg nach § 5 Abs. 3 TVöD-AT erheben
  2. 2Grundsätze für Auswahl, Kostentragung und Arbeitszeit nach § 5 Abs. 5 TVöD-AT, § 111 Abs. 2 GewO entwerfen
  3. 3Regelmäßiges Gespräch über Bedarf und Ziele in die Grundsätze nach § 5 Abs. 4 TVöD-AT aufnehmen
  4. 4Personalrat unterrichten und den Entwurf vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats beantragen
  6. 6Äußerungsfrist abwarten
  7. 7Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — sie spricht eine Empfehlung aus (§ 78 Abs. 5 PersVG M-V)
  8. 8Grundsätze erst nach Abschluss der Mitbestimmung in Kraft setzen und bekanntgeben

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.