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PROBE-029

Amt Musterland

Auswahl für Fortbildungslehrgänge

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Teilnahme bewilligenzulässig mit Auflagen

Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot des Arbeitgebers (§ 5 TVöD-AT). Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Maßnahme trägt er einschließlich der Reisekosten.

Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden. **Mindestens fünf Tage.** § 83 Absatz 1 Nummer 15 PersVG M-V zieht die Grenze an der Dauer des Lehrgangs; kürzere Fortbildungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Der Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 1 TVöD-AT ist eindeutig: „kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4". Eine Dienstvereinbarung kann mehr geben; weitergehende Mitbestimmungsrechte bleiben nach Satz 3 unberührt. Nach § 5 Absatz 5 TVöD-AT ist die Kostentragung durch den Arbeitgeber der Regelfall und der Eigenbeitrag die Ausnahme — er ergibt sich nicht von selbst, sondern nur aus einer Vereinbarung. **Die Rückzahlung nach vorzeitigem Ausscheiden regelt der Tarifvertrag nicht;** ihre Grenzen folgen aus der Rechtsprechung. § 5 Absatz 6 TVöD-AT steht ohne Einschränkung; die Zeit ist damit auch für die Arbeitszeiterfassung und die Zeitzuschläge Arbeitszeit.

Unter diesen Auflagen:

  • Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden. — § 111 Abs. 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: fortbildung_verpflichtend. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Die Auswahl für Fortbildungslehrgänge ab 5 Tagen unterliegt der Mitbestimmung, wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorliegen; ausgenommen ist die Nachbesetzung freier Plätze bei Lehrgängen, die in weniger als 5 Arbeitstagen beginnen. — § 83 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
  • Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme trägt einschließlich der Reisekosten grundsätzlich der Arbeitgeber; ein Eigenbeitrag in Geld oder Zeit setzt eine Qualifizierungsvereinbarung voraus. — § 5 Abs. 5 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. — § 5 Abs. 6 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
Angewandte Regeln (5)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Auswahl für Fortbildungslehrgänge ab 5 Tagen unterliegt der Mitbestimmung, wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorliegen; ausgenommen ist die Nachbesetzung freier Plätze bei Lehrgängen, die in weniger als 5 Arbeitstagen beginnen.

  • § 5 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot; ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nicht — außer auf das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT.

  • § 5 Abs. 5 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme trägt einschließlich der Reisekosten grundsätzlich der Arbeitgeber; ein Eigenbeitrag in Geld oder Zeit setzt eine Qualifizierungsvereinbarung voraus.

  • § 5 Abs. 6 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

  • § 111 Abs. 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden.

Teilnahme ablehnenzulässig mit Auflagen

Ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nach § 5 TVöD-AT nicht. ABER: Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist (§ 111 GewO), entfällt dieser Weg.

Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden. **Mindestens fünf Tage.** § 83 Absatz 1 Nummer 15 PersVG M-V zieht die Grenze an der Dauer des Lehrgangs; kürzere Fortbildungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Der Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 1 TVöD-AT ist eindeutig: „kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4". Eine Dienstvereinbarung kann mehr geben; weitergehende Mitbestimmungsrechte bleiben nach Satz 3 unberührt.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Auswahl für Fortbildungslehrgänge ab 5 Tagen unterliegt der Mitbestimmung, wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorliegen; ausgenommen ist die Nachbesetzung freier Plätze bei Lehrgängen, die in weniger als 5 Arbeitstagen beginnen. — § 83 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
Angewandte Regeln (3)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 15 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Auswahl für Fortbildungslehrgänge ab 5 Tagen unterliegt der Mitbestimmung, wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorliegen; ausgenommen ist die Nachbesetzung freier Plätze bei Lehrgängen, die in weniger als 5 Arbeitstagen beginnen.

  • § 5 Abs. 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Qualifizierung ist nach dem TVöD ein Angebot; ein individueller Anspruch auf eine Maßnahme besteht nicht — außer auf das Gespräch nach § 5 Absatz 4 TVöD-AT.

  • § 111 Abs. 1 GewOFassungsstand 20.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Ist der Arbeitgeber zur Fortbildung verpflichtet, weil sie für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, dürfen der oder dem Beschäftigten die Kosten nicht auferlegt werden.

Angaben erfassen

§ 111 Absatz 1 GewO — dann dürfen die Kosten den Beschäftigten nicht auferlegt werden, und die Fortbildung soll nach Absatz 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Weitere Angaben (5)

Die Arten der Qualifizierung nach § 5 Absatz 3 TVöD-AT. Qualifizierung ist ein Angebot; ein individueller Anspruch folgt daraus nur nach Absatz 4.

Erst ab fünf Tagen unterliegt die Auswahl der Mitbestimmung (§ 83 Absatz 1 Nummer 15 PersVG M-V).

Die Mitbestimmung setzt beides voraus — mindestens fünf Tage UND mehr Bewerbungen als Plätze (§ 83 Absatz 1 Nummer 15 PersVG M-V). Ausgenommen ist die Nachbesetzung freier Plätze bei kurzfristig beginnenden Lehrgängen.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungoffen · sperrt die Entscheidung
  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Prüfen, ob eine Pflichtfortbildung nach § 111 Abs. 1 GewO oder ein Qualifizierungsangebot nach § 5 TVöD-AT vorliegt
  2. 2Lehrgang, Dauer und Zahl der Plätze festhalten
  3. 3Bewerbungen sammeln und Auswahlgesichtspunkte begründen
  4. 4Kostentragung und Anrechnung auf die Arbeitszeit nach § 5 Abs. 5 TVöD-AT klären
  5. 5Personalrat unterrichten und Auswahlvorschlag vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Schwerbehindertenvertretung anhören
  8. 8Äußerungsfrist abwarten
  9. 9Auswahl bekanntgeben und Absagen begründen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.