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PROBE-028

Amt Musterland

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Ersatzanspruch geltend machenBELEG FEHLT

Beamtinnen und Beamte haften dem Dienstherrn für Schäden aus der Verletzung ihrer Pflichten (§ 48 BeamtStG). Die Geltendmachung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (§ 83 PersVG M-V).

Beamtinnen und Beamte haften dem Dienstherrn für Schäden aus Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; mehrere haften als Gesamtschuldner. **Geltendmachung, nicht Prüfung.** § 83 Absatz 1 Nummer 22 PersVG M-V setzt erst ein, wenn die Dienststelle den Anspruch gegen die Beschäftigte erhebt; die interne Prüfung, ob ein Ersatzanspruch besteht, ist noch keine Maßnahme.

Unter diesen Auflagen:

  • Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 22 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: verschuldensgrad. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (2)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 22 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Beschäftigte unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 48 BeamtStGFassungsstand 20.12.2023 — Wortlaut · tragend

    Beamtinnen und Beamte haften dem Dienstherrn für Schäden aus Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; mehrere haften als Gesamtschuldner.

Von der Geltendmachung absehenBELEG FEHLT

Der Anspruch wird nicht verfolgt. **Auch das Absehen ist eine Entscheidung** und keine Unterlassung -- es setzt voraus, dass die Haftungsvoraussetzungen geprüft wurden.

Beamtinnen und Beamte haften dem Dienstherrn für Schäden aus Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; mehrere haften als Gesamtschuldner.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: verschuldensgrad. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 48 BeamtStGFassungsstand 20.12.2023 — Wortlaut · tragend

    Beamtinnen und Beamte haften dem Dienstherrn für Schäden aus Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; mehrere haften als Gesamtschuldner.

Angaben erfassen

Nach § 48 BeamtStG haften Beamtinnen und Beamte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Feststellung trägt die Dienststelle; sie ist im Streitfall zu belegen.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (3)

§ 48 Satz 2 BeamtStG — dann haften sie als Gesamtschuldner.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Schaden, Pflichtverletzung und Ursachenzusammenhang feststellen
  2. 2Prüfen, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt — nur dann haftet die beschäftigte Person (§ 48 BeamtStG)
  3. 3Höhe des Anspruchs beziffern und Verjährung prüfen
  4. 4Beschäftigte Person anhören
  5. 5Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Schwerbehindertenvertretung anhören
  8. 8Äußerungsfrist abwarten
  9. 9Anspruch schriftlich geltend machen und begründen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.