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PROBE-025

Amt Musterland

Teilzeit während der Elternzeit

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Der Verringerung zustimmenBELEG FEHLT

Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 Absatz 7 BEEG).

**Zweimal, nicht beliebig oft.** § 15 Absatz 6 BEEG begrenzt den Anspruch auf Verringerung auf zwei Male waehrend der **Gesamtdauer** der Elternzeit — nicht je Elternzeitabschnitt. Und er greift erst, wenn eine Einigung nach Absatz 5 nicht zustande kommt. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit setzt mehr als 15 Arbeitnehmer, ein ununterbrochen mehr als sechsmonatiges Arbeitsverhältnis, eine Verringerung auf 15 bis 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate und das Fehlen dringender betrieblicher Gründe voraus.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: arbeitgeber_mehr_als_15_arbeitnehmer, arbeitsverhaeltnis_sechs_monate_ununterbrochen, dringende_betriebliche_gruende, teilzeit_umfang_15_bis_32_wochenstunden. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (2)
  • § 15 Abs. 6 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · tragend

    Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden.

  • § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · tragend

    Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit setzt mehr als 15 Arbeitnehmer, ein ununterbrochen mehr als sechsmonatiges Arbeitsverhältnis, eine Verringerung auf 15 bis 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate und das Fehlen dringender betrieblicher Gründe voraus.

Die Verringerung ablehnenBELEG FEHLT

Ablehnung mit Begründung in Textform, weil dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Sie muss innerhalb der Frist des § 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG zugehen.

Stehen dringende betriebliche Gründe entgegen, kann die Verringerung abgelehnt werden. **Schweigen ist Zustimmung, und die Frist haengt am Alter des Kindes:** vier Wochen bis zum dritten Geburtstag, acht Wochen danach (§ 15 Absatz 7 Satz 7 BEEG). Wer die Fristen verwechselt, hat zugestimmt, ohne es zu wollen. **Nur die Ablehnung, nicht die Bewilligung.** § 83 Absatz 1 Nummer 8 PersVG M-V knüpft die Mitbestimmung an die Ablehnung: bei Beamtinnen und Beamten an die „Ablehnung eines Antrags auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes“, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die „Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung“. Entsprechend sind danach die Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG, § 11 TVöD-AT), die Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Absatz 6 und 7 BEEG) und der Sonderurlaub (§ 28 TVöD-AT); mitbestimmt ist die Ablehnung eines solchen Antrags. Wer bewilligt, beteiligt den Personalrat nach Nummer 8 nicht; ob die Bewilligung einer wesentlichen Verringerung nach Nummer 26 mitbestimmt ist, trägt diese Regel nicht. Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Unter diesen Auflagen:

  • Ohne rechtzeitige Ablehnung in Textform gilt die Zustimmung zur Verringerung als erteilt. — § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut
  • Die Ablehnung eines Antrags auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie die Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 8 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: dringende_betriebliche_gruende. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (3)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 8 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Ablehnung eines Antrags auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie die Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · auflage

    Ohne rechtzeitige Ablehnung in Textform gilt die Zustimmung zur Verringerung als erteilt.

  • § 15 Abs. 7 Satz 1 BEEGFassungsstand 22.12.2025 — Wortlaut · tragend

    Stehen dringende betriebliche Gründe entgegen, kann die Verringerung abgelehnt werden.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Schwelle des § 8 Absatz 7 TzBfG — Arbeitnehmer ohne Personen in Berufsbildung. Nicht dieselbe Schwelle wie § 3 Absatz 1 Satz 2 PflegeZG, die Beschäftigte zählt: gleiche Zahl, andere Zählung.

Voraussetzung des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BEEG — „in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung". Nicht dieselbe Voraussetzung wie § 8 Absatz 1 TzBfG, der nur „länger als sechs Monate bestanden" verlangt.

Voraussetzung des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BEEG.

Voraussetzung des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 BEEG. „Dringend" ist mehr als „betrieblich" in § 8 Absatz 4 TzBfG — deshalb ein eigenes Merkmal.

Ob die Dienststelle den Antrag oder Wunsch der beschäftigten Person ganz oder teilweise ablehnen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Ablehnung voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Ablehnung knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Ob die Dienststelle dem Antrag stattgeben will. Ja: Ist die Verringerung eine wesentliche Änderung des Arbeitsvertrages, bestimmt der Personalrat nach § 83 Absatz 1 Nummer 26 PersVG M-V mit; sonst ist er auf diesem Grund nicht zu beteiligen. Nein: Auf diesem Grund ist er nicht zu beteiligen; eine Option, die die Bewilligung voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst – oder zugleich die Ablehnung beabsichtigt –: Die Beteiligung wartet auf eine eindeutige Angabe und sperrt. Beide Absichten verneint: Die Beteiligung wartet ebenso, denn jede Option setzt eine von ihnen voraus.

Weitere Angaben (4)

Bestimmt zusammen mit dem gewünschten Beginn, ob die Anmeldefrist sieben oder 13 Wochen beträgt (§ 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Transient am Sachverhalt.

Bezugszeitpunkt der Mitteilungsfrist des § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 BEEG. Nicht derselbe Tag wie der Beginn der Elternzeit.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 und 3 NachwG. Auch Grundlage der Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 PersVG M-V, der von der „wesentlichen Änderung eines Arbeitsvertrages" spricht.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Beteiligung

  1. 1. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des Teilzeitanspruchs in TextformBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Gewünschter Beginn der Teilzeittätigkeit

  • Ablehnung der Verringerung in TextformBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Zugang des Antrags auf Verringerung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung zur Verringerung gilt als erteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG).

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (5)
  1. 1Antrag und Mitteilungsfrist prüfen
  2. 2Einigung nach Absatz 5 versuchen
  3. 3Dringende betriebliche Gründe prüfen
  4. 4Entscheidung in Textform mitteilen
  5. 5Verringerung wirksam

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.