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PROBE-023

Amt Musterland

Einstellung unbefristet

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Einstellung vornehmenzulässig mit Auflagen

Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Leistung weisungsgebundener Arbeit (§ 611a BGB). Die Stufenzuordnung richtet sich nach der einschlägigen Berufserfahrung (§ 16 TVöD-V). Einstellung UND Eingruppierung unterliegen der Mitbestimmung (§ 83 PersVG M-V).

**Weisungsgebunden, fremdbestimmt, persoenlich abhaengig** — § 611a Absatz 1 BGB nennt die drei Merkmale, an denen sich das Arbeitsverhaeltnis von der freien Mitarbeit scheidet. Satz 5 sagt ausdruecklich, dass es auf die **tatsaechliche Durchfuehrung** ankommt, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag. **Schriftlich, unterzeichnet, ausgehaendigt — drei Schritte** (§ 2 Absatz 1 Satz 1 NachwG). Die elektronische Form genuegte bis 2024 nicht; Satz 9 staffelt die Fristen nach Bedingung, ein Teil ist am ersten Arbeitstag faellig. **„Einschliesslich der Festlegung der Fallgruppe"** — § 83 Absatz 1 Nummer 1 PersVG M-V zieht die Fallgruppe ausdruecklich in die Mitbestimmung. Sie ist der Punkt, an dem sich die Eingruppierung praktisch entscheidet. Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 1. Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 2; bei mindestens drei Jahren in der Regel in Stufe 3. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2.1 TVöD-V entscheidet über Stufe 1 oder Stufe 2 bei der Einstellung — sie steht nur bei der Anlage C und nicht in der allgemeinen Vorschrift. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TVöD-V nimmt dem Berufspraktikum die Einzelfallprüfung ab — „grundsätzlich" lässt eine Ausnahme zu, verlangt für sie aber eine Begründung. Diese Fassung steht auf der Protokollerklärung selbst (Gliederungszusatz), nicht auf einem „Satz 4" des Absatzes 2, den es nicht gibt (c2). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Unter diesen Auflagen:

  • Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen. — § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut
  • Einstellung und Eingruppierung einschließlich der Festlegung der Fallgruppe unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
  • Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 1. — § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: einschlaegige_berufserfahrung_monate. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 2; bei mindestens drei Jahren in der Regel in Stufe 3. — § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: einschlaegige_berufserfahrung_monate. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut
  • Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2
Angewandte Regeln (7)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Einstellung und Eingruppierung einschließlich der Festlegung der Fallgruppe unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 611a Abs. 1 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

  • § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · auflage

    Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen.

  • § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 1.

  • § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 2; bei mindestens drei Jahren in der Regel in Stufe 3.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · auflage

    Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Einstellung mit abweichender StufenzuordnungBELEG FEHLT

Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs eine höhere Stufe zuordnen (§ 16 TVöD-V). Das ist eine eigene Entscheidung neben der Einstellung, nicht ihr Bestandteil.

**Weisungsgebunden, fremdbestimmt, persoenlich abhaengig** — § 611a Absatz 1 BGB nennt die drei Merkmale, an denen sich das Arbeitsverhaeltnis von der freien Mitarbeit scheidet. Satz 5 sagt ausdruecklich, dass es auf die **tatsaechliche Durchfuehrung** ankommt, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag. **Schriftlich, unterzeichnet, ausgehaendigt — drei Schritte** (§ 2 Absatz 1 Satz 1 NachwG). Die elektronische Form genuegte bis 2024 nicht; Satz 9 staffelt die Fristen nach Bedingung, ein Teil ist am ersten Arbeitstag faellig. **„Einschliesslich der Festlegung der Fallgruppe"** — § 83 Absatz 1 Nummer 1 PersVG M-V zieht die Fallgruppe ausdruecklich in die Mitbestimmung. Sie ist der Punkt, an dem sich die Eingruppierung praktisch entscheidet. Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2.1 TVöD-V entscheidet über Stufe 1 oder Stufe 2 bei der Einstellung — sie steht nur bei der Anlage C und nicht in der allgemeinen Vorschrift. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TVöD-V nimmt dem Berufspraktikum die Einzelfallprüfung ab — „grundsätzlich" lässt eine Ausnahme zu, verlangt für sie aber eine Begründung. Diese Fassung steht auf der Protokollerklärung selbst (Gliederungszusatz), nicht auf einem „Satz 4" des Absatzes 2, den es nicht gibt (c2). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Unter diesen Auflagen:

  • Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen. — § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut
  • Einstellung und Eingruppierung einschließlich der Festlegung der Fallgruppe unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
  • Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut
  • Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: neueinstellung_zur_deckung_des_personalbedarfs, vorherige_taetigkeit_foerderlich. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (6)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Einstellung und Eingruppierung einschließlich der Festlegung der Fallgruppe unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 611a Abs. 1 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

  • § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · auflage

    Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

  • § 16(VKA) Abs. 2 Satz 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · auflage

    Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Von der Einstellung absehenzulässig

Die Stelle bleibt unbesetzt oder wird neu ausgeschrieben.

**Weisungsgebunden, fremdbestimmt, persoenlich abhaengig** — § 611a Absatz 1 BGB nennt die drei Merkmale, an denen sich das Arbeitsverhaeltnis von der freien Mitarbeit scheidet. Satz 5 sagt ausdruecklich, dass es auf die **tatsaechliche Durchfuehrung** ankommt, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag.

Angewandte Regeln (1)
  • § 611a Abs. 1 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Volle Monate einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Absatz 2 TVöD-V. Praxisintegrierte Ausbildung im Sozial- und Erziehungsdienst gilt als ein Jahr; ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber zusätzlich berücksichtigen. Ganze Monate, 0 oder mehr.

Ob die Einstellung eine Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs ist. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber „bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs“ für die Stufenzuordnung berücksichtigen (§ 16 (VKA) Absatz 2 Satz 3 TVöD-AT). Angabe über die Stelle, nicht über die Person.

Ob die vorherige berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. § 16 (VKA) Absatz 2 Satz 3 TVöD-AT nennt das als Bedingung: „wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“. Einschätzung der Dienststelle.

Weitere Angaben (4)

Erster Tag des Arbeitsverhältnisses. Bezugspunkt der Nachweisfristen des § 2 NachwG.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Nach dem Bereich richtet sich die Stufenzuordnung bei Einstellung: Entgeltgruppen 2 bis 15 nach § 16 Absatz 2, S 2 bis S 18 nach Absatz 2.1, Entgeltgruppe 1 nach Absatz 4 TVöD-V. Die Angabe beschreibt die Stelle, nicht die Person. Die zulässigen Werte stehen in `merkmal_wert` (ADR-0070). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (4)
  1. 1Auswahlentscheidung übernehmen
  2. 2Personalrat beteiligen
  3. 3Arbeitsvertrag schließen
  4. 4Nachweis der Vertragsbedingungen aushändigen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.