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PROBE-022

Amt Musterland

Einstellung befristet ohne Sachgrund

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei JahrenBELEG FEHLT

Kalendermäßige Befristung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG. Setzt voraus, dass mit derselben Körperschaft zuvor kein Arbeitsverhältnis bestand.

Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2.1 TVöD-V entscheidet über Stufe 1 oder Stufe 2 bei der Einstellung — sie steht nur bei der Anlage C und nicht in der allgemeinen Vorschrift. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TVöD-V nimmt dem Berufspraktikum die Einzelfallprüfung ab — „grundsätzlich" lässt eine Ausnahme zu, verlangt für sie aber eine Begründung. Diese Fassung steht auf der Protokollerklärung selbst (Gliederungszusatz), nicht auf einem „Satz 4" des Absatzes 2, den es nicht gibt (c2). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig. Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Unter diesen Auflagen:

  • Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut
  • Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2
  • Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen. — § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: schriftform_vor_dienstantritt. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: anzahl_bisherige_verlaengerungen, fruehere_beschaeftigung_derselben_koerperschaft, gesamtdauer_hoechstens_zwei_jahre. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (5)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · einschraenkend

    Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

  • § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · auflage

    Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

  • § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · tragend

    Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · auflage

    Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Einstellung mit abweichender StufenzuordnungBELEG FEHLT

Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs eine höhere Stufe zuordnen (§ 16 TVöD-V). Das ist eine eigene Entscheidung neben der Einstellung, nicht ihr Bestandteil. Die Einstellung selbst ist hier die Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren.

Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2.1 TVöD-V entscheidet über Stufe 1 oder Stufe 2 bei der Einstellung — sie steht nur bei der Anlage C und nicht in der allgemeinen Vorschrift. Die Protokollerklärung zu § 16 Absatz 2 TVöD-V nimmt dem Berufspraktikum die Einzelfallprüfung ab — „grundsätzlich" lässt eine Ausnahme zu, verlangt für sie aber eine Begründung. Diese Fassung steht auf der Protokollerklärung selbst (Gliederungszusatz), nicht auf einem „Satz 4" des Absatzes 2, den es nicht gibt (c2). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig. Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

Unter diesen Auflagen:

  • Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut
  • Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. — § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2
  • Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen. — § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: schriftform_vor_dienstantritt. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: anzahl_bisherige_verlaengerungen, fruehere_beschaeftigung_derselben_koerperschaft, gesamtdauer_hoechstens_zwei_jahre, neueinstellung_zur_deckung_des_personalbedarfs, vorherige_taetigkeit_foerderlich. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (6)
  • § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · einschraenkend

    Die Befristung ohne Sachgrund ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

  • § 14 Abs. 4 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · auflage

    Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss vor Dienstantritt vorliegen.

  • § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfGFassungsstand 20.07.2022 — Wortlaut · tragend

    Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut · auflage

    Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt die abgeschlossene praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger als Erwerb einjähriger einschlägiger Berufserfahrung.

  • § 16(VKA) Abs. 2 Satz 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Unabhängig von der einschlägigen Berufserfahrung kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs förderliche Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen.

  • § 16 Abs. 2 TVöD-VÄnderungsvereinbarung Nr. 19, Stand 01.08.2025 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · auflage

    Ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Bestand mit derselben Körperschaft schon vor Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis? § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG schließt die Befristung ohne Sachgrund aus, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“; „zuvor“ meint die Zeit vor Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags. Bei einer Verlängerung zählt deshalb der Vertrag, der verlängert wird, nicht mit, wenn er selbst ohne Sachgrund befristet ist. Wird erfasst, nicht hergeleitet.

Höchstens drei innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren (§ 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG).

Liegt das vorgesehene Ende höchstens zwei Jahre nach dem Beginn des ersten ohne Sachgrund befristeten Vertrags? § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG lässt die Befristung ohne Sachgrund „bis zur Dauer von zwei Jahren“ zu, ihre Verlängerung nur „bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren“. Wird erfasst, nicht berechnet.

Die Befristungsabrede muss vor Dienstantritt schriftlich vorliegen (§ 14 Absatz 4 TzBfG).

Volle Monate einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Absatz 2 TVöD-V. Praxisintegrierte Ausbildung im Sozial- und Erziehungsdienst gilt als ein Jahr; ein Berufspraktikum nach dem TVPöD gilt grundsätzlich als Erwerb. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber zusätzlich berücksichtigen. Ganze Monate, 0 oder mehr.

Ob die Einstellung eine Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs ist. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber „bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs“ für die Stufenzuordnung berücksichtigen (§ 16 (VKA) Absatz 2 Satz 3 TVöD-AT). Angabe über die Stelle, nicht über die Person.

Ob die vorherige berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. § 16 (VKA) Absatz 2 Satz 3 TVöD-AT nennt das als Bedingung: „wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“. Einschätzung der Dienststelle.

Weitere Angaben (6)

Kann von der ausbildenden abweichen.

Vereinbarter Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Kalendermäßig bestimmtes Ende des befristeten Arbeitsvertrags; bei der Verlängerung das Ende des verlängerten Vertrags. Löst die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG aus.

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Nach dem Bereich richtet sich die Stufenzuordnung bei Einstellung: Entgeltgruppen 2 bis 15 nach § 16 Absatz 2, S 2 bis S 18 nach Absatz 2.1, Entgeltgruppe 1 nach Absatz 4 TVöD-V. Die Angabe beschreibt die Stelle, nicht die Person. Die zulässigen Werte stehen in `merkmal_wert` (ADR-0070). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungoffen · sperrt die Entscheidung
  2. 2. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung
  3. 3. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

  • Klage gegen die Wirksamkeit der BefristungBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Vereinbartes Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Ablauf des Verfahrens (6)
  1. 1Bedarf und Stelle prüfen
  2. 2Vorbeschäftigung prüfen
  3. 3Beteiligung einleiten
  4. 4Beteiligung abgeschlossen
  5. 5Vertrag schriftlich schließen
  6. 6Dienstantritt

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.