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PROBE-020

Amt Musterland

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Eingliederungsmanagement durchführenBELEG FEHLT

Klärung mit der Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich mit der Schwerbehindertenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Bei Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind Schwerbehindertenvertretung, Interessenvertretung und Integrationsamt möglichst frühzeitig einzuschalten. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Vor der Zustimmung ist die betroffene Person auf die Ziele des Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der dafür erhobenen Daten hinzuweisen. Das Eingliederungsmanagement findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt; ohne sie ist es beendet. Bei schwerbehinderten Menschen ist neben der Interessenvertretung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

Unter diesen Auflagen:

  • Bei Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind Schwerbehindertenvertretung, Interessenvertretung und Integrationsamt möglichst frühzeitig einzuschalten. — § 167 Abs. 1 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: gefaehrdung_des_verhaeltnisses. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

  • Bei schwerbehinderten Menschen ist neben der Interessenvertretung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. — § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: schwerbehinderung_oder_gleichstellung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: arbeitsunfaehig_wochen_im_jahr. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (5)
  • § 167 Abs. 1 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Bei Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind Schwerbehindertenvertretung, Interessenvertretung und Integrationsamt möglichst frühzeitig einzuschalten.

  • § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.

  • § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Vor der Zustimmung ist die betroffene Person auf die Ziele des Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der dafür erhobenen Daten hinzuweisen.

  • § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Das Eingliederungsmanagement findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt; ohne sie ist es beendet.

  • § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · auflage

    Bei schwerbehinderten Menschen ist neben der Interessenvertretung die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.

Ohne Zustimmung: Verfahren beenden und dokumentierenBELEG FEHLT

Die betroffene Person hat nicht zugestimmt. Ein BEM findet nicht statt; das Angebot und die Ablehnung gehören aktenkundig gemacht.

Das Eingliederungsmanagement findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt; ohne sie ist es beendet.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: bem_zustimmung. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 167 Abs. 2 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Das Eingliederungsmanagement findet nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt; ohne sie ist es beendet.

Angaben erfassen

Ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres. Auslöser des betrieblichen Eingliederungsmanagements ab mehr als sechs Wochen (§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).

Das Eingliederungsmanagement findet nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person statt (§ 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Voraussetzung des § 167 Absatz 2 Satz 4 SGB IX. Der Hinweis geht der Zustimmung voraus -- eine Zustimmung ohne ihn ist keine informierte.

Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Sinne des § 167 Absatz 1 SGB IX.

Weitere Angaben (1)

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitwirkungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Ablauf des Verfahrens (4)
  1. 1Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen
  2. 2Betroffene Person unterrichten und um Zustimmung bitten
  3. 3Interessenvertretung beteiligen
  4. 4Möglichkeiten im Klärungsgespräch mit der betroffenen Person erörtern und festhalten

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.