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PROBE-018

Amt Musterland

Dienstvereinbarung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Dienstvereinbarung schließenzulässig mit Auflagen

Zulässig, soweit sie keine Einzelregelungen trifft und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

**Zwei Grenzen zugleich** (§ 80 Absatz 1 Satz 1 PersVG M-V): keine Einzelregelungen — eine Dienstvereinbarung ist generell-abstrakt — und kein Widerspruch zu Gesetz oder Tarifvertrag. Der Einzelfall gehoert in das Mitbestimmungsverfahren, nicht in die Vereinbarung. Eine Dienstvereinbarung ist unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betrifft, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen zulässt. **Textform, beiderseitige Billigung, Bekanntmachung — drei Schritte** (§ 80 Absatz 2 PersVG M-V). Ohne Bekanntmachung fehlt der Vereinbarung die Wirkung gegenueber den Beschaeftigten, denen sie gilt. Durch eine Dienstvereinbarung können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.

Unter diesen Auflagen:

  • Eine Dienstvereinbarung wird von Dienststellenleitung und Personalrat in Textform abgeschlossen, von beiden Seiten gebilligt und in geeigneter Weise bekannt gemacht. — § 80 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
Angewandte Regeln (4)
  • § 80 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Eine Dienstvereinbarung ist zulässig, soweit sie keine Einzelregelungen trifft und gesetzlichen oder tariflichen Regelungen nicht entgegensteht.

  • § 80 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · einschraenkend

    Eine Dienstvereinbarung ist unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betrifft, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen zulässt.

  • § 80 Abs. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Eine Dienstvereinbarung wird von Dienststellenleitung und Personalrat in Textform abgeschlossen, von beiden Seiten gebilligt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.

  • § 80 Abs. 5 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · einschraenkend

    Durch eine Dienstvereinbarung können Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden.

Einzelfall in der Vereinbarung regelnRECHTLICH VERSPERRT

Eine Dienstvereinbarung, die einen Einzelfall regelt, ist nach § 80 Absatz 1 PersVG M-V unzulässig. Die Option bleibt sichtbar, weil sie in der Praxis erwogen wird.

Eine Dienstvereinbarung ist zulässig, soweit sie keine Einzelregelungen trifft und gesetzlichen oder tariflichen Regelungen nicht entgegensteht.

Angewandte Regeln (1)
  • § 80 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · einschraenkend

    Eine Dienstvereinbarung ist zulässig, soweit sie keine Einzelregelungen trifft und gesetzlichen oder tariflichen Regelungen nicht entgegensteht.

Angaben erfassen

Trifft der Gegenstand Regelungen, die üblicherweise tarifvertraglich geregelt werden, ist die Dienstvereinbarung nach § 80 Absatz 1 PersVG M-V unzulässig.

Nach § 80 Absatz 5 PersVG M-V können Rechte und Pflichten des Personalrats durch Dienstvereinbarung weder erweitert noch eingeschränkt werden. Die Frage zielt auf den Regelungsgegenstand, nicht auf die Beteiligung am Abschluss.

Weitere Angaben (5)

Der Regelungsgegenstand. Bestimmt, ob die Vereinbarung nach § 80 Absatz 1 PersVG M-V zulässig ist.

Der Bereich, für den sie gilt — maßgeblich für den Vorrang nach § 80 Absatz 3 PersVG M-V.

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ob eine Regelung die Gruppe berührt, ist im Einzelfall zu beurteilen (B.293). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 KV M-V soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Stellung zu nehmen. Ob eine kollektive Regelung oder organisatorische Maßnahme die Gleichstellung von Frauen und Männern berührt, schätzt die Dienststelle im Einzelfall ein (B.1078); dass sie damit eine solche Angelegenheit ist, ist eine Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungoffen · sperrt die Entscheidung
  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

  • Kündigung der DienstvereinbarungBeginn nicht erfasst

    Auslösendes Ereignis: Erklärung der Kündigung gegenüber der anderen Seite

Ablauf des Verfahrens (5)
  1. 1Gegenstand und Zulässigkeit prüfen
  2. 2Verhandlung führen
  3. 3Beteiligung abgeschlossen
  4. 4In Textform abgeschlossen
  5. 5Bekannt machen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.