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PROBE-017

Amt Musterland

Zuweisung oder Kündigung von Dienst- oder Pachtland

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Die Maßnahme zu Dienst- oder Pachtland treffenBELEG FEHLT

Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland der Dienststelle unterliegen der **uneingeschränkten** Mitbestimmung des Personalrats (§ 82 Absatz 1 Nummer 13 PersVG M-V). Welche der drei Maßnahmen ansteht, steht im Merkmal -- die Mitbestimmung gilt für jede von ihnen gleich. Die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen ist eine kollektive Regelung mit eigenem Verfahren.

Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland der Dienststelle sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen unterliegen der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: dienstlandmassnahme_art. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 82 Abs. 1 Nr. 13 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland der Dienststelle sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen unterliegen der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Die Maßnahme zurückstellenBELEG FEHLT

Der bisherige Zustand bleibt bestehen. **Auch das Zurückstellen kann eine Maßnahme sein:** Wer eine beantragte Zuweisung nicht bescheidet, entscheidet der Sache nach -- die Ablehnung ist in § 82 Absatz 1 ausdrücklich als mitbestimmungspflichtig genannt und als eigene Maßnahmenart erfassbar.

Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland der Dienststelle sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen unterliegen der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: dienstlandmassnahme_art. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 82 Abs. 1 Nr. 13 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland der Dienststelle sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen unterliegen der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Angaben erfassen

§ 82 Absatz 1 PersVG M-V zählt die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen auf. Anders als bei Wohnungen nennt der Wortlaut hier auch die Ablehnung.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (2)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Fläche, Bewerberkreis und beabsichtigte Maßnahme festhalten
  2. 2Prüfen, ob eine Zuweisung, eine Ablehnung oder eine Kündigung betroffen ist
  3. 3Auswahlgesichtspunkte und dienstliche Gründe begründen
  4. 4Personalrat unterrichten und Unterlagen vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats beantragen
  6. 6Schwerbehindertenvertretung anhören
  7. 7Äußerungsfrist abwarten
  8. 8Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — ihr Beschluss ist bindend (§ 78 Abs. 4 PersVG M-V)
  9. 9Maßnahme schriftlich erklären und zustellen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.