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PROBE-016

Amt Musterland

Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stufe 2 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Zuständigkeit

Bürgermeister — nach dem Typenkatalog

Diese Auskunft sagt, wer entscheidet, wer zu beteiligen ist und welche Fristen laufen. Sie trifft keine Aussage darüber, ob die Maßnahme zulässig ist — diese Prüfung bleibt der Sachbearbeitung vorbehalten.

Herleitung (20)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 28 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Beteiligung

    Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen der Mitbestimmung, soweit sie von den für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen abweichen.

  • § 74 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und kurzfristig verändert.

  • § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Keine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, die eine Maßnahme nur vorbereitet.

  • § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Keine Maßnahme ist die Erläuterung einer bestehenden verbindlichen Regelung.

  • § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Keine Maßnahme ist eine Weisung an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regelt.

  • § 74 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Maßnahmen oder Gruppen von Maßnahmen durch Vereinbarung vorab erteilen; die Unterrichtungs- und Informationspflichten nach § 72 bleiben davon unberührt.

  • § 75 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme, beantragt seine Zustimmung, begründet den Antrag aus Sicht der Dienststelle und ergänzt ihn um die aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen.

  • § 75 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

  • § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Formelle Erklärungen der Beteiligten im Mitbestimmungsverfahren bedürfen der Textform.

  • § 75 Abs. 2 Satz 5 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht fristgerecht, in Textform, aus darzulegenden triftigen Gründen im Aufgabenbereich des Personalrats und mit konkretem Bezug zur Maßnahme verweigert. Die vier Anforderungen gelten nebeneinander; wird eine verfehlt, tritt die Fiktion ein.

  • § 75 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Die Fristen des Mitbestimmungsverfahrens sind im Einzelfall einvernehmlich verkürz- oder verlängerbar und können durch Dienstvereinbarung abweichend geregelt werden; solche Vereinbarungen dürfen nicht zu einer Verzögerung von Einstellungsverfahren führen.

  • § 75 Abs. 4 Satz 4 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Die Aussetzung eines Personalratsbeschlusses nach § 30 Absatz 1 bleibt neben den Fristen des Mitbestimmungsverfahrens möglich und verlängert sie.

  • § 72 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Der Personalrat ist über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken und diese nicht nur geringfügig berühren, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten.

  • § 72 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der geplanten Maßnahmen verlangen.

  • § 72 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten sind dem Personalrat bereitzustellen, soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich.

  • § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Die Unterrichtung soll in geeigneter digitaler Form erfolgen, soweit möglich und zweckmäßig und soweit eine Dienstvereinbarung nichts Abweichendes vorsieht.

  • § 72 Abs. 6 Satz 2 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Verfahrensrecht

    Soweit der Personalrat personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts.

  • § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IXFassungsstand 24.07.2026 — Wortlaut · Beteiligung

    Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.

  • § 41 Abs. 4 Satz 1 KV M-VStand Mai 2024 — Wortlaut · Beteiligung

    Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann.

  • § 75 Abs. 2 Satz 3 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · Frist

    Der Personalrat teilt seinen Beschluss über die beantragte Zustimmung binnen 10 Arbeitstagen mit.

Entscheidung festhalten

Stufe 2 kennt keine Handlungsoption — die getroffene Entscheidung wird als Text festgehalten.

Angaben erfassen

Keine der noch offenen Angaben kann das Ergebnis mehr verschieben.

Weitere Angaben (5)

Für welche Beschäftigten die Beurteilungsrichtlinie gelten soll. Eine Richtlinie ist eine Regelung und kein Einzelfall.

Ob die Beurteilungsrichtlinie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen abweicht. Der Personalrat bestimmt nur mit, soweit sie abweicht (§ 83 Absatz 1 Nummer 28 PersVG M-V). Ob sie abweicht, beurteilt die Dienststelle. Die Angabe beschreibt die Richtlinie, keine Person.

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ob eine Regelung die Gruppe berührt, ist im Einzelfall zu beurteilen (B.293). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Nach § 41 Absatz 4 Satz 1 KV M-V soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Stellung zu nehmen. Ob eine kollektive Regelung oder organisatorische Maßnahme die Gleichstellung von Frauen und Männern berührt, schätzt die Dienststelle im Einzelfall ein (B.1078); dass sie damit eine solche Angelegenheit ist, ist eine Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Geltungsbereich, Beurteilungsmerkmale und Maßstäbe entwerfen
  2. 2Prüfen, ob geltendes Tarif- oder Beamtenrecht die Regelung bereits abschließend bestimmt
  3. 3Verfahren, Zuständigkeiten und Beurteilungszeitraum festlegen
  4. 4Personalrat unterrichten und den Entwurf vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats beantragen
  6. 6Äußerungsfrist abwarten
  7. 7Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — sie spricht eine Empfehlung aus (§ 78 Abs. 5 PersVG M-V)
  8. 8Richtlinie erst nach Abschluss der Mitbestimmung in Kraft setzen und bekanntgeben

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.