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PROBE-015

Amt Musterland

Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Betriebsärztin oder Betriebsarzt bestellenBELEG FEHLT

Betriebsärzte sind **schriftlich** zu bestellen, soweit das im Hinblick auf die Betriebsart und die Zahl der Beschäftigten erforderlich ist (§ 2 ASiG). Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und unterstehen zugleich unmittelbar der Leitung. Bestellung und Abberufung setzen die Zustimmung der Personalvertretung voraus.

Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen, soweit das im Hinblick auf Betriebsart und Gefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist. Die Weisungsfreiheit des § 8 Absatz 1 ASiG betrifft die **Fachkunde** — nicht das Arbeitsverhältnis im Übrigen. Sie steht neben der Unterstellung nach Absatz 2 und hebt sie nicht auf. § 8 Absatz 2 ASiG steht **neben** der Weisungsfreiheit des Absatzes 1, nicht gegen sie: Die eine betrifft die Fachkunde, die andere alles Übrige. Wer nur einen der beiden Absätze liest, bekommt ein falsches Bild. Die drei Pflichten des § 9 Absatz 2 ASiG treffen die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt selbst; die Dienststelle stellt sicher, dass sie erfüllt werden können (B.290 (a)). Der Wortlaut nennt den Betriebsrat; in der Dienststelle trägt die Beteiligung des Personalrats an Bestellung und Abberufung § 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V (A.389). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). § 9 Absatz 3 ASiG unterscheidet **zwei Beteiligungsformen im selben Absatz**: Zustimmung bei Bestellung, Abberufung und Aufgabenänderung — bloße **Anhörung** bei freiberuflich Tätigen und überbetrieblichen Diensten. Die Aussage folgt dem Wortlaut, der den Betriebsrat nennt; in der Dienststelle trägt die Beteiligung des Personalrats an Bestellung und Abberufung § 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V (A.389). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). **Bestellung und Abberufung.** § 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V beteiligt den Personalrat in beide Richtungen — die Abberufung einer Betriebsärztin ist so mitbestimmungspflichtig wie ihre Bestellung.

Unter diesen Auflagen:

  • Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden und sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. — § 8 Abs. 1 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut
  • Zugleich unterstehen Betriebsärzte unmittelbar der Leitung des Betriebs; bei mehreren gilt das für die leitende Betriebsärztin oder den leitenden Betriebsarzt. — § 8 Abs. 2 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut
  • Die Dienststelle stellt sicher, dass Betriebsärzte den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten, ihm den Inhalt ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitteilen und ihn auf Verlangen in diesen Angelegenheiten beraten. — § 9 Abs. 2 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut
  • Bestellung und Abberufung setzen die Zustimmung des Betriebsrats voraus; dasselbe gilt für eine Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben. Vor Verpflichtung oder Entpflichtung freiberuflich Tätiger oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. — § 9 Abs. 3 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut
  • Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 21 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: betriebsarzt_bestellung_erforderlich. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (6)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 21 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 8 Abs. 1 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · auflage

    Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden und sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.

  • § 8 Abs. 2 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · auflage

    Zugleich unterstehen Betriebsärzte unmittelbar der Leitung des Betriebs; bei mehreren gilt das für die leitende Betriebsärztin oder den leitenden Betriebsarzt.

  • § 9 Abs. 3 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · auflage

    Bestellung und Abberufung setzen die Zustimmung des Betriebsrats voraus; dasselbe gilt für eine Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben. Vor Verpflichtung oder Entpflichtung freiberuflich Tätiger oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

  • § 9 Abs. 2 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · auflage

    Die Dienststelle stellt sicher, dass Betriebsärzte den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten, ihm den Inhalt ihrer Vorschläge an den Arbeitgeber mitteilen und ihn auf Verlangen in diesen Angelegenheiten beraten.

  • § 2 Abs. 1 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · tragend

    Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen, soweit das im Hinblick auf Betriebsart und Gefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist.

Betriebsärztin oder Betriebsarzt abberufenzulässig mit Auflagen

Die Abberufung ist in § 83 PersVG M-V ausdrücklich neben der Bestellung genannt und unterliegt derselben Mitbestimmung. Auch sie setzt die Zustimmung der Personalvertretung voraus.

§ 9 Absatz 3 ASiG unterscheidet **zwei Beteiligungsformen im selben Absatz**: Zustimmung bei Bestellung, Abberufung und Aufgabenänderung — bloße **Anhörung** bei freiberuflich Tätigen und überbetrieblichen Diensten. Die Aussage folgt dem Wortlaut, der den Betriebsrat nennt; in der Dienststelle trägt die Beteiligung des Personalrats an Bestellung und Abberufung § 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V (A.389). Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500). **Bestellung und Abberufung.** § 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V beteiligt den Personalrat in beide Richtungen — die Abberufung einer Betriebsärztin ist so mitbestimmungspflichtig wie ihre Bestellung.

Unter diesen Auflagen:

  • Bestellung und Abberufung setzen die Zustimmung des Betriebsrats voraus; dasselbe gilt für eine Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben. Vor Verpflichtung oder Entpflichtung freiberuflich Tätiger oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. — § 9 Abs. 3 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut
Angewandte Regeln (2)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 21 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · tragend

    Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten unterliegen der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 9 Abs. 3 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · auflage

    Bestellung und Abberufung setzen die Zustimmung des Betriebsrats voraus; dasselbe gilt für eine Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben. Vor Verpflichtung oder Entpflichtung freiberuflich Tätiger oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.

Von einer Maßnahme absehenRECHTLICH VERSPERRT

Die bisherige Bestellung bleibt unverändert. **Das ist nur dort ein Weg, wo keine Bestellpflicht besteht** -- § 2 ASiG knüpft sie an Betriebsart und Beschäftigtenzahl.

Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen, soweit das im Hinblick auf Betriebsart und Gefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist.

Angewandte Regeln (1)
  • § 2 Abs. 1 ASiGFassungsstand 2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen, soweit das im Hinblick auf Betriebsart und Gefahren, Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist.

Angaben erfassen

Bedingung des § 2 Absatz 1 ASiG: Die Pflicht zur Bestellung besteht, soweit sie im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist. Die Angabe beschreibt die Dienststelle, keine Person. Auslegung der Werkbank, nicht juristisch geprüft (B.500).

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (5)

Ob eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt bestellt oder abberufen wird. In der Dienststelle bestimmt der Personalrat dabei mit (§ 83 Absatz 1 Nummer 21 PersVG M-V); das Arbeitssicherheitsgesetz selbst verlangt die Zustimmung des Betriebsrats (§ 9 Absatz 3 ASiG).

Ob die Dienststelle bereits eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt schriftlich bestellt hat (§ 2 Absatz 1 ASiG). Die Angabe beschreibt die Organisation des Arbeitsschutzes, keine Person.

Die Einsatzzeit, die im Hinblick auf Betriebsart und Zahl der Beschäftigten erforderlich ist (§ 2 Absatz 1 ASiG).

Nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ob eine Regelung die Gruppe berührt, ist im Einzelfall zu beurteilen (B.293). Die Angabe beschreibt die Angelegenheit, keine Person.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (8)
  1. 1Aufgaben, Einsatzzeit und Fachkunde der zu bestellenden Person nach § 2 Abs. 1 ASiG bestimmen
  2. 2Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Fachkunde im Bestellungsakt nach § 8 Abs. 1 ASiG festhalten
  3. 3Anbindung an die Leitung des Betriebs nach § 8 Abs. 2 ASiG klären
  4. 4Personalrat unterrichten und Bestellungsentwurf vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats nach § 9 Abs. 3 ASiG, § 83 Abs. 1 Nr. 21 PersVG M-V beantragen
  6. 6Äußerungsfrist abwarten
  7. 7Bestellung oder Abberufung schriftlich nach § 2 Abs. 1 ASiG aussprechen
  8. 8Unterrichtungspflicht gegenüber der Personalvertretung nach § 9 Abs. 2 ASiG sicherstellen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.