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PROBE-012

Amt Musterland

Beförderung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Keine Herleitung möglich

Dieses Verfahren ist vorgesehen für: Beamtinnen und Beamte. Für den Rechtskreis dieses Falls gilt keine seiner Rechtsgrundlagen; Prozesslotse leitet deshalb keine Handlungsoptionen her. Ist die Statusgruppe noch nicht erfasst, erfassen Sie sie; ist sie erfasst, ist dieses Verfahren für diese Person nicht vorgesehen.

Die Wege dieses Verfahrens stehen unten, damit erkennbar bleibt, worüber nichts gesagt wurde.

  • Beförderung aussprechenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Die Ernennung zu einem Amt mit höherem Endgrundgehalt wird ausgesprochen (§ 20 Absatz 1 LBG M-V). Sie unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

  • Beförderung zurückstellenRechtsgrundlage gilt für einen anderen Rechtskreis

    Eine Sperre des § 20 Absatz 2 LBG M-V greift. Die Beförderung wird zurückgestellt, bis die Sperre entfällt oder ihre Ausnahme festgestellt ist.

    Für den Rechtskreis dieses Falls ist keine Rechtsgrundlage erfasst, die diesen Weg trägt; die hinterlegte gilt nur für einen anderen Rechtskreis — oder die Statusgruppe ist noch nicht erfasst. Über diesen Weg wird deshalb nichts gesagt.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Sperre des § 20 Absatz 2 Nummer 1 LBG M-V. Während der Probezeit ist eine Beförderung ausnahmslos unzulässig — es gibt keine Ausnahme.

Sperre des § 20 Absatz 2 Nummer 2 LBG M-V. Die Frist bestimmt die Laufbahnverordnung; sie beträgt mindestens ein Jahr. Der Fristenlauf wird von `wartefrist_probezeit` gerechnet.

Anwendungsfall des § 20 Absatz 2 Nummer 3 LBG M-V: Nur wenn eine höherwertige Funktion übertragen wurde, verlangt das Gesetz eine Erprobungszeit.

Sperre des § 20 Absatz 2 Nummer 4 LBG M-V. Die Frist bestimmt die Laufbahnverordnung; sie beträgt mindestens ein Jahr. Der Fristenlauf wird von `wartefrist_letzte_befoerderung` gerechnet.

Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die „ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird“ (§ 20 Absatz 1 Satz 1 LBG M-V). Die Übertragung einer höherwertigen Funktion ohne neues Amt ist es nicht.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Die einzige Ausnahme von der Wartefrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 LBG M-V.

Voraussetzung des § 20 Absatz 2 Nummer 3 LBG M-V: mindestens sechs Monate, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach den Laufbahnverordnungen angerechnet werden.

Die einzige Ausnahme von der Wartefrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 LBG M-V.

Weitere Angaben (5)

Amtsbezeichnung des Beförderungsamtes.

Beginn der Wartefrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 LBG M-V.

Beginn der Wartefrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 LBG M-V.

Einer von drei Bestandteilen, die fuer die Unterrichtung des Personalrats offenzulegen sind. Nicht die Beurteilung als Ganzes -- die Dreiteilung ist eine Schutzgrenze. Die Norm steht in der Fundstelle, nicht hier.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

  • Wartefrist seit der letzten BeförderungBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Letzte Beförderung

  • Wartefrist seit Beendigung der ProbezeitBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Beendigung der Probezeit

Ablauf des Verfahrens (5)
  1. 1Beförderungsamt und Stellenplan prüfen
  2. 2Sperrfristen prüfen
  3. 3Beteiligung einleiten
  4. 4Beteiligung abgeschlossen
  5. 5Ernennungsurkunde aushändigen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.