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PROBE-008

Amt Musterland

Zulassung zum Aufstieg oder zur Qualifizierung

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Zum regulären Aufstieg zulassenBELEG FEHLT

Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (LVO M-V). Zugelassene werden in die Aufgaben der neuen Laufbahngruppe eingeführt.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg. Ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist eine Zulassung zum Aufstieg ausgeschlossen. Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nach besonderer gesetzlicher Regelung nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder diese ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist. Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und in der letzten Regelbeurteilung mindestens die zweithöchste Note erhalten hat. Die Einführung nach § 39 Absatz 2 ALVO M-V ist Pflicht; verkürzbar ist allein der praktische Teil, und auch dieser nur um höchstens ein Jahr. **Aufstieg oder Qualifizierung.** § 83 Absatz 1 Nummer 16 PersVG M-V erfasst die Zulassung — also die Entscheidung, jemanden in das Verfahren zu lassen, nicht erst dessen Ergebnis.

Unter diesen Auflagen:

  • Zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt; die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, dessen praktischer Teil bei hinreichenden Vorkenntnissen um höchstens ein Jahr abgekürzt werden kann. — § 39 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 01.05.2026 — Wortlaut
  • Die Zulassung zum Aufstieg oder zur Qualifizierung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 16 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: befoerderungsamt_oberhalb_zweites_einstiegsamt, laufbahngruppe, regelbeurteilung_zweithoechste_note. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (6)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 16 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Zulassung zum Aufstieg oder zur Qualifizierung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 38 Abs. 3 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · einschraenkend

    Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nach besonderer gesetzlicher Regelung nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder diese ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist.

  • § 39 Abs. 1 ALVO M-VFassungsstand 01.05.2026 — Wortlaut · tragend

    Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und in der letzten Regelbeurteilung mindestens die zweithöchste Note erhalten hat.

  • § 39 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 01.05.2026 — Wortlaut · auflage

    Zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt; die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, dessen praktischer Teil bei hinreichenden Vorkenntnissen um höchstens ein Jahr abgekürzt werden kann.

  • § 38 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · einschraenkend

    Ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist eine Zulassung zum Aufstieg ausgeschlossen.

  • § 38 Abs. 1 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · tragend

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg.

Zum erleichterten Aufstieg zulassenBELEG FEHLT

Der erleichterte Aufstieg steht offen, wer sich in einem Amt bewährt hat und die besonderen Voraussetzungen erfüllt. **Die Einführung dauert hier zwei Jahre** -- das ist der Unterschied zum regulären Weg und keine Verfahrensfrage.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg. Ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist eine Zulassung zum Aufstieg ausgeschlossen. Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nach besonderer gesetzlicher Regelung nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder diese ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist. Die Einführung nach § 39 Absatz 2 ALVO M-V ist Pflicht; verkürzbar ist allein der praktische Teil, und auch dieser nur um höchstens ein Jahr. Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt hat und in der letzten Regelbeurteilung mindestens die zweithöchste Note erhalten hat. § 40 Absatz 2 ALVO M-V nennt eine feste Dauer — anders als beim regulären Aufstieg, dessen Einführung sich nach dem Vorbereitungsdienst oder dem Studium der neuen Laufbahn richtet. **Aufstieg oder Qualifizierung.** § 83 Absatz 1 Nummer 16 PersVG M-V erfasst die Zulassung — also die Entscheidung, jemanden in das Verfahren zu lassen, nicht erst dessen Ergebnis.

Unter diesen Auflagen:

  • Zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt; die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, dessen praktischer Teil bei hinreichenden Vorkenntnissen um höchstens ein Jahr abgekürzt werden kann. — § 39 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 01.05.2026 — Wortlaut
  • Beim erleichterten Aufstieg dauert die Einführung in die neue Laufbahn zwei Jahre. — § 40 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut
  • Die Zulassung zum Aufstieg oder zur Qualifizierung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 16 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: jahre_in_a8_bewaehrt, laufbahngruppe, regelbeurteilung_zweithoechste_note. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (7)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 16 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die Zulassung zum Aufstieg oder zur Qualifizierung unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 38 Abs. 3 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · einschraenkend

    Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nach besonderer gesetzlicher Regelung nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder diese ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist.

  • § 40 Abs. 1 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · tragend

    Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt hat und in der letzten Regelbeurteilung mindestens die zweithöchste Note erhalten hat.

  • § 39 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 01.05.2026 — Wortlaut · auflage

    Zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt; die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, dessen praktischer Teil bei hinreichenden Vorkenntnissen um höchstens ein Jahr abgekürzt werden kann.

  • § 40 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · auflage

    Beim erleichterten Aufstieg dauert die Einführung in die neue Laufbahn zwei Jahre.

  • § 38 Abs. 2 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · einschraenkend

    Ohne vorherige erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist eine Zulassung zum Aufstieg ausgeschlossen.

  • § 38 Abs. 1 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · tragend

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg.

Die Zulassung ablehnenBELEG FEHLT

Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Laufbahngruppe. **Der Aufstieg ist ausgeschlossen**, wenn die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nach besonderen Vorschriften eine bestimmte Vorbildung zwingend verlangt -- dann ist die Ablehnung nicht Ermessen, sondern Folge.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: laufbahngruppe. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 38 Abs. 1 ALVO M-VFassungsstand 09.02.2023 — Wortlaut · tragend

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können auf vier Wegen in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen: regulärer Aufstieg, regulärer Aufstieg im allgemeinen Dienst der Allgemeinen Verwaltung, erleichterter Aufstieg und Praxisaufstieg.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

§ 38 Absatz 3 ALVO M-V — dann ist der Aufstieg ausgeschlossen.

§ 38 Absatz 2 ALVO M-V — Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Ohne die Teilnahme ist die Zulassung zum Aufstieg nicht möglich.

§ 39 Absatz 1 Nummer 1 ALVO M-V.

§ 39 Absatz 1 Nummer 2 und § 40 Absatz 1 Nummer 2 ALVO M-V.

Laufbahngruppe 1 oder 2 der Beamtin oder des Beamten. Der Aufstieg nach § 38 Absatz 1 ALVO M-V steht „Beamtinnen und Beamten in der Laufbahngruppe 1“ offen.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

§ 40 Absatz 1 Nummer 1 ALVO M-V — mindestens drei Jahre für den erleichterten Aufstieg. Ganze Jahre, 0 oder mehr.

Weitere Angaben (2)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  3. 3. Gleichstellungsbeauftragte · anhoerungoffen · sperrt die Entscheidung

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Aufstiegsweg und angestrebte Laufbahngruppe nach § 38 Abs. 1 ALVO M-V bestimmen
  2. 2Prüfen, ob der Aufstieg nach § 38 Abs. 3 ALVO M-V ausgeschlossen ist
  3. 3Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren nach §§ 39, 40 ALVO M-V prüfen
  4. 4Auswahlverfahren durchführen und Ergebnis nach § 38 Abs. 2 ALVO M-V festhalten
  5. 5Dauer der Einführung in die neue Laufbahn festlegen
  6. 6Personalrat unterrichten und Auswahlunterlagen vorlegen
  7. 7Zustimmung des Personalrats beantragen
  8. 8Schwerbehindertenvertretung anhören
  9. 9Zulassung schriftlich mitteilen und Einführung veranlassen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.