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PROBE-007

Amt Musterland

Auflösungsvertrag

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Auflösungsvertrag in Schriftform schließenzulässig

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen, schriftlich nach § 623 BGB.

Der Auflösungsvertrag ist in Schriftform geschlossen; § 623 BGB ist gewahrt. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden (§ 33 Absatz 1 Buchstabe b TVöD-AT); die Form regelt § 623 BGB.

Angewandte Regeln (2)
  • § 33 Abs. 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · tragend

    Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

  • § 623 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · tragend

    Ein Auflösungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Auflösungsvertrag in elektronischer FormRECHTLICH VERSPERRT

Abschluss in elektronischer Form — § 623 BGB schließt sie ausdrücklich aus.

Ein Auflösungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Angewandte Regeln (1)
  • § 623 BGBFassungsstand 23.07.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Ein Auflösungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Angaben erfassen

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Weitere Angaben (1)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Beteiligung

  1. 1. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Ablauf des Verfahrens (6)
  1. 1Beendigungszeitpunkt und beiderseitige Verständigung festhalten
  2. 2Offene Ansprüche, Urlaub und Zeugnis in den Vertrag aufnehmen
  3. 3Auf Folgen für Arbeitslosengeld und Sozialversicherung hinweisen
  4. 4Vertrag schriftlich ausfertigen — die elektronische Form ist nach § 623 BGB ausgeschlossen
  5. 5Von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnen lassen
  6. 6Ausfertigung aushändigen und zur Personalakte nehmen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.