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PROBE-006

Amt Musterland

Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträge

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Zuweisung zu einem Dritten vornehmenRECHTLICH VERSPERRT

Zuweisung ist die **vorübergehende** Beschäftigung bei einem Dritten (§ 4 Absatz 2 TVöD-AT). Sie setzt ein dienstliches oder betriebliches Interesse voraus, und die Zustimmung der beschäftigten Person kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung bleibt unberührt, die Bezüge zahlt der bisherige Arbeitgeber.

**Der Abschluss des Vertrages, nicht der Einsatz.** § 83 Absatz 1 Nummer 24 PersVG M-V knüpft an den Überlassungs- oder Gestellungsvertrag an — die Mitbestimmung fällt vor dem ersten Arbeitstag der überlassenen Person an. Eine Zuweisung zu einem Dritten setzt ein dienstliches, betriebliches oder öffentliches Interesse, die Zustimmung der oder des Beschäftigten und eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit voraus; sie ist vorübergehend. § 4 Absatz 2 Satz 2 TVöD-AT bindet die Verweigerung an einen wichtigen Grund — die Zustimmung steht damit nicht im freien Belieben, ihre Verweigerung aber auch nicht unter Begründungsfreiheit. Nach § 4 Absatz 2 Sätze 3 und 4 TVöD-AT bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen; die Anrechnung verhindert eine doppelte Vergütung derselben Arbeitsleistung. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2 TVöD-AT grenzt die Zuweisung von der Abordnung ab: Beim Dritten gilt der TVöD-AT nicht. Vorübergehend ist sie wie die Abordnung — der Unterschied liegt beim Empfänger, nicht in der Dauer.

Unter diesen Auflagen:

  • Der Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 24 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
  • Die Zustimmung zu einer Zuweisung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. — § 4 Abs. 2 Satz 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Die Rechtsstellung bleibt bei einer Zuweisung unberührt; Bezüge aus der Verwendung beim Dritten werden auf das Entgelt angerechnet. — § 4 Abs. 2 Satz 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
Angewandte Regeln (5)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 24 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Der Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 4 Abs. 2 Satz 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · einschraenkend

    Eine Zuweisung zu einem Dritten setzt ein dienstliches, betriebliches oder öffentliches Interesse, die Zustimmung der oder des Beschäftigten und eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit voraus; sie ist vorübergehend.

  • § 4 Abs. 2 Satz 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Die Zustimmung zu einer Zuweisung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

  • § 4 Abs. 2 Satz 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Die Rechtsstellung bleibt bei einer Zuweisung unberührt; Bezüge aus der Verwendung beim Dritten werden auf das Entgelt angerechnet.

  • § 4 Abs. 2 Satz 4 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · tragend

    Zuweisung ist die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- oder Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht angewendet wird, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Personalgestellung verlangenBELEG FEHLT

Personalgestellung ist die **auf Dauer angelegte** Beschäftigung bei einem Dritten (§ 4 Absatz 3 TVöD-AT). Sie folgt einer Aufgabenverlagerung -- die geschuldete Arbeitsleistung wird beim Dritten erbracht. § 613a BGB und die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

**Der Abschluss des Vertrages, nicht der Einsatz.** § 83 Absatz 1 Nummer 24 PersVG M-V knüpft an den Überlassungs- oder Gestellungsvertrag an — die Mitbestimmung fällt vor dem ersten Arbeitstag der überlassenen Person an. § 4 Absatz 3 Satz 1 TVöD-AT begründet eine Pflicht auf Verlangen des Arbeitgebers — eine Zustimmung der oder des Beschäftigten sieht die Vorschrift nicht vor. Das ist der Unterschied zur Zuweisung nach Absatz 2. § 4 Absatz 3 Satz 2 TVöD-AT stellt klar, dass die tarifliche Gestellung den Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht verdrängt — liegt ein Übergang vor, gelten dessen Regeln neben der Gestellung. Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses; ihre Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Drittem vertraglich geregelt.

Unter diesen Auflagen:

  • Der Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 24 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut
  • Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, ist die geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers bei diesem Dritten zu erbringen; das Arbeitsverhältnis besteht weiter. — § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut
  • Bei einer Personalgestellung bleiben § 613a BGB und die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt. — § 4 Abs. 3 Satz 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: ueberlassung_art. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (4)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 24 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Der Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, ist die geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen des Arbeitgebers bei diesem Dritten zu erbringen; das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

  • § 4 Abs. 3 Satz 2 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut · auflage

    Bei einer Personalgestellung bleiben § 613a BGB und die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt.

  • § 4 Abs. 3 Satz 3 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 3 · tragend

    Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses; ihre Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Drittem vertraglich geregelt.

Von einer Überlassung absehenzulässig

Die bisherige Beschäftigung bleibt unverändert.

Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2 TVöD-AT grenzt die Zuweisung von der Abordnung ab: Beim Dritten gilt der TVöD-AT nicht. Vorübergehend ist sie wie die Abordnung — der Unterschied liegt beim Empfänger, nicht in der Dauer.

Angewandte Regeln (1)
  • § 4 Abs. 2 Satz 4 TVöD-ATÄnderungstarifvertrag Nr. 22, Stand 01.01.2026 — Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 · tragend

    Zuweisung ist die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- oder Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht angewendet wird, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Angaben erfassen

Zuweisung (§ 4 Absatz 2 TVöD-AT) oder Personalgestellung (§ 4 Absatz 3 TVöD-AT). Die Zuweisung ist vorübergehend und setzt die Zustimmung der beschäftigten Person voraus, die Gestellung ist auf Dauer angelegt.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (3)

Der Dritte im In- oder Ausland, bei dem die Arbeitsleistung erbracht wird (§ 4 Absatz 2 TVöD-AT).

Soll die Zuweisung oder Personalgestellung länger als sechs Monate dauern? § 83 Absatz 1 Nummer 7 PersVG M-V nennt „Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung für die Dauer von mehr als 6 Monaten". Auch bei der Personalgestellung zu erfassen: Dass sie nach der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3 TVöD-AT auf Dauer angelegt ist, setzt der Katalog nicht mit der Schwelle gleich. Wird erfasst, nicht hergeleitet.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Prüfen, ob Zuweisung (§ 4 Abs. 2) oder Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD-AT) vorliegt
  2. 2Dienstliches, betriebliches oder öffentliches Interesse begründen
  3. 3Bei Zuweisung: Zustimmung der beschäftigten Person einholen
  4. 4Vertrag mit dem Dritten entwerfen und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichern
  5. 5Personalrat unterrichten und Vertragsentwurf vorlegen
  6. 6Zustimmung des Personalrats beantragen
  7. 7Äußerungsfrist abwarten
  8. 8Bei Nichteinigung: Einigungsstelle anrufen — sie spricht eine Empfehlung aus
  9. 9Vertrag erst nach Abschluss der Mitbestimmung schließen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.