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PROBE-003

Amt Musterland

Wesentliche Änderung eines Arbeitsvertrages

Stufe 1 · Stichtag 28.8.2026 · Rechtsstand 28.8.2026 · offen

Handlungsoptionen

Änderung vereinbarenBELEG FEHLT

Die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich niederzulegen (§ 3 NachwG). Sie unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 83 PersVG M-V). Eine EINSEITIGE Änderung ist hier kein Weg -- dafür gibt es die Änderungskündigung.

Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Ändern sich nur die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen, löst das keine Mitteilungspflicht aus. Die wesentliche Änderung eines Arbeitsvertrages unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

Unter diesen Auflagen:

  • Die wesentliche Änderung eines Arbeitsvertrages unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats. — § 83 Abs. 1 Nr. 26 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut

    Angabe ergänzen

    Ob diese Auflage greift, lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angabe fehlt: wesentliche_vertragsbedingung_betroffen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: aenderung_folgt_aus_kollektivregelung, wesentliche_vertragsbedingung_betroffen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (3)
  • § 83 Abs. 1 Nr. 26 PersVG M-VVerkündete Fassung vom 09.07.2026, GVOBl. M-V 2026 S. 803 — Wortlaut · auflage

    Die wesentliche Änderung eines Arbeitsvertrages unterliegt der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats.

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · tragend

    Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen.

  • § 3 Abs. 1 Satz 3 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · einschraenkend

    Ändern sich nur die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen, löst das keine Mitteilungspflicht aus.

Von der Änderung absehenBELEG FEHLT

Der Vertrag bleibt unverändert.

Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen.

Angabe ergänzen

Diese Option lässt sich nicht beurteilen, solange diese Angaben fehlen: aenderung_folgt_aus_kollektivregelung, wesentliche_vertragsbedingung_betroffen. Wird sie nachgetragen, rechnet das System neu.

Angewandte Regeln (1)
  • § 3 Abs. 1 Satz 1 NachwGFassungsstand 23.10.2024 — Wortlaut · tragend

    Eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ist spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen.

Angaben erfassen

§ 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 und 3 NachwG. Auch Grundlage der Mitbestimmung nach § 83 Absatz 1 PersVG M-V, der von der „wesentlichen Änderung eines Arbeitsvertrages" spricht.

Anwendbarkeit der Massnahmenart. Beschreibt den Ausgangszustand, nicht das Ziel.

§ 3 Absatz 1 Satz 3 NachwG — dann entfällt die schriftliche Mitteilungspflicht des Satzes 1. Sie gilt nur für Änderungen, die die Dienststelle selbst vornimmt.

Ob die Dienststelle die beteiligungspflichtige Maßnahme dieses Verfahrens treffen will. Ja: Die Beteiligung, die an dieser Angabe hängt, steht an und sperrt die Entscheidung bis zu ihrem Abschluss – findet sie nur auf Antrag statt, erst wenn ein Antrag erfasst ist (bis dahin ein Hinweis). Nein: Sie ist nicht erforderlich; ein schon begonnener Schritt bleibt stehen. Eine Option, die die Maßnahme voraussetzt, lässt sich nicht wählen. Nicht erfasst: Die Beteiligung wartet auf diese Angabe und sperrt – außer, sie findet nur auf Antrag statt und kein Antrag ist erfasst (dann ein Hinweis). Welche Vorschrift die Beteiligung an die Absicht knüpft, nennt das Ergebnis an der Beteiligung.

Weitere Angaben (2)

Besonders geschuetzt, § 164 SGB IX.

Zwingende Notwendigkeit, kurzfristig oder sofort zu handeln (§ 75 Absatz 2 PersVG M-V) oder eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet (§ 75 Absatz 5). Beides erlaubt der Dienststelle, vom Regelverfahren abzuweichen — die Frist auf drei Arbeitstage zu kürzen oder vorläufig zu regeln. Die Feststellung ist zu begründen.

Beteiligung

  1. 1. Personalrat · mitbestimmungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

  2. 2. Schwerbehindertenvertretung · anhoerungungeklärt · sperrt die Entscheidung

    Angabe ergänzen. Ob dieser Schritt zu gehen ist, hängt an einer Angabe, die nicht erfasst ist. Solange das offen ist, kann die Entscheidung nicht festgehalten werden.

Fristen

  • Mitteilung des PersonalratsbeschlussesBeginn nicht erfasst · sperrt die Entscheidung

    Auslösendes Ereignis: Unterrichtung des Personalrats und Antrag auf Zustimmung

    Bei Versäumnis: Die Zustimmung des Personalrats gilt als erteilt (§ 75 Absatz 2 Satz 5 PersVG M-V).

Ablauf des Verfahrens (9)
  1. 1Zu ändernde Vertragsbedingung und ihren Grund festhalten
  2. 2Prüfen, ob sich nur gesetzliche, tarifliche oder Dienstvereinbarungsregeln nach § 3 Abs. 1 NachwG ändern
  3. 3Einvernehmen mit der beschäftigten Person herstellen
  4. 4Personalrat unterrichten und Vertragsentwurf vorlegen
  5. 5Zustimmung des Personalrats beantragen
  6. 6Schwerbehindertenvertretung anhören
  7. 7Äußerungsfrist abwarten
  8. 8Änderungsvertrag schließen
  9. 9Änderung spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich nach § 3 Abs. 1 NachwG nachweisen

Die Reihenfolge ist die des Gesetzes, kein Vorschlag. Was hier oben steht, muss vor dem stehen, was darunter steht — eine Beteiligung nach der Entscheidung ist keine. Der Bearbeitungsstand steht nicht hier, sondern bei den Beteiligungsschritten und Fristen.

Dokumente

Angaben

Zu diesem Vorgang sind keine Angaben sichtbar. Das kann heißen, dass noch keine erfasst sind — oder dass sie einer Schutzstufe unterliegen, die Ihre Funktion nicht öffnet.